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Verbraucherschutz: Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen – Informationspflichten des betreffenden Unternehmers – Versäumnis dieses Unternehmers, den Verbraucher zu informieren

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Art 14 Abs 4 lit a Ziff i und Art 14 Abs 5 der RL 2011/83/EU sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art 14 Abs 4 lit a Ziff i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

  • Art 14 Abs 5 der RL 2011/83/EU des EP und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des EP und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/
  • EuGH, 17.05.2023, Rs C-97/22, DC/HJ; Landgericht Essen [Deutschland]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/121

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