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Rechtsschutz gegen Abberufungsbescheide nach dem BWG

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Bei zeitraumbezogenen Rechten kann auch nach Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrags ein Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bestehen. Dies gilt insb dann, wenn der Beschwerdeführer beabsichtigt, das in Rede stehende Verhalten in Zukunft zu wiederholen. Diesfalls ist davon auszugehen, dass die Bedeutung der E für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn weiterhin gegeben ist.

Auch Abberufungsbescheide gem § 70 Abs 4b BWG entfalten – trotz der zwischenzeitig erfolgten Abberufung bzw des Rücktrittes der Geschäftsleiter – insofern (weiterhin) Rechtswirkungen, als der damit zum Ausdruck kommende Vorwurf der Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Geschäftsleiter von der FMA in zukünftigen aufsichtsrechtlichen Verfahren, insb betr die (Wieder-)Bestellung zu Geschäftsleitern, zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund kann nicht davon gesprochen werden, dass einer E des BVwGs über Beschwerden gegen Abberufungsbescheide lediglich theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt.

  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • § 70 Abs 4 BWG
  • WBl-Slg 2023/132
  • VfGH, 15.03.2023, E 2880/2022
  • § 4b BWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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