Zuständigkeit zur Entscheidung über die Eigenschaft als Eisenbahnstrecke
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 37
- Rechtsprechung, 1189 Wörter
- Seiten 415 -416
- https://doi.org/10.33196/wbl202307041501
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Gem § 11 EisbG ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung einer der in lit a bis lit e dieser Bestimmung abschließend aufgezählten Tatbestände abhängig ist, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr BMK) einzuholen.
Nach der Rsp des VwGH wird mit dieser Regelung generell die in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die von der BMK vorzunehmende Feststellung normiert (vgl idS zu § 11 lit b EisbG: VwGH 17. 12. 2014, 2012/03/0156, mwN).
Der VwGH hat jedoch bereits ausgesprochen, dass sich die Bestimmung des § 11 EisbG nur auf jene Fälle bezieht, in denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer anderen Verwaltungsbehörde (nicht der Eisenbahnbehörde selbst) von der Klärung derartiger Fragen abhängig ist (vgl VwGH 14. 3. 1975, 1683/74).
Tritt demnach eine der in § 11 lit a bzw d EisbG genannten Fragen bei der zuständigen Eisenbahnbehörde auf, so ist sie von dieser selbständig zu entscheiden. Nichts anderes gilt gem § 17 VwGVG, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Eisenbahnangelegenheiten tätig wird.
- WBl-Slg 2023/134
- § 38 AVG
- § 11 lit a EisbG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 03.02.2023, Ra 2022/03/0209
- § 17 VwGVG
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