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Schweigen auf ein vom tatsächlich Vereinbarten abweichendes unternehmerisches Bestätigungsschreiben; Verantwortlichkeit für die Verladung und Verstauung des Ladegutes

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Das Schweigen des Unternehmers auf ein ihm zugegangenes „Bestätigungsschreiben“, das vom wirklichen Vereinbarten abweicht, weil es beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat, ändert den Vertrag nicht.

Die CMR regelt ebenso wie das UGB nicht, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Guts verpflichtet ist. Eine analoge Anwendung des Art 17 Abs 4 lit c CMR ist wegen des anderen Regelungszwecks (Haftung des Frachtführers) nicht möglich.

Sowohl im Anwendungsbereich der CMR als auch des UGB ist die Verladung im Zweifel Sache des Absenders und daher die Sicherung der Ladung mangels anderer Vereinbarung als Bestandteil des Verladevorgangs anzusehen.

  • OGH, 22.03.2023, 7 Ob 186/22m
  • OLG Wien, 30.08.2022, GZ 4 R 86/22d-189
  • HG Wien, 08.03.2022, 25 Cg 11/16g-185
  • Art 17 Abs 4 lit c CMR
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 346 UGB
  • WBl-Slg 2023/129

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