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Haftung Abschlussprüfer; verzögerte Insolvenzeröffnung aufgrund eines unrichtig erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks; Differenzmethode; nachrangige Verbindlichkeiten; Vorteil der Gesellschafter durch Schadenersatzan...

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Bei den §§ 273 bis 275 UGB handelt es sich um Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB. Ihr Zweck besteht darin, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen. Der konkrete Schaden ist mit Hilfe der Differenzmethode zu errechnen.

Auch eine nachrangige Verbindlichkeit ist eine von der Gesellschaft zu befriedigende Schuld. Dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft kann daher nicht entgegengehalten werden, dass Gesellschaftern durch die Haftung des Abschlussprüfers mittelbar Vorteile erwachsen würden.

  • § 273 UGB
  • § 1311 ABGB
  • § 275 UGB
  • OLG Linz, 11.06.2022, 1 R 2/22b-126
  • § 274 UGB
  • WBl-Slg 2023/130
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 24.03.2023, 6 Ob 135/22d

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