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Gruber, Michael

Die Rentenkürzung nach § 155 Abs 1 VersVG

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In der Haftpflichtversicherung ist bei nicht ausreichender Versicherungssumme („Deckungskonkurs“) eine Rentenkürzung vorgesehen: Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet, so kann er, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen (§ 155 Abs 1 VersVG). Der Versicherer hat also die Rente, zu deren Leistung der Versicherungsnehmer dem Geschädigten verpflichtet ist, verhältnismäßig zu kürzen, wenn die Versicherungssumme (voraussichtlich) nicht ausreicht, um die Rentenansprüche des Geschädigten, berechnet nach ihrem Kapitalwert (auch: Barwert), zu befriedigen. Die Anwendung des § 155 Abs 1 VersVG bereitet insbesondere dann praktische Schwierigkeiten, wenn das Haftpflichturteil die Haftung des Versicherungsnehmers lediglich dem Grunde nach feststellt. Denn dann steht nicht fest, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Geschädigten zur Gewährung einer Rente verpflichtet ist. Dem ist im Folgenden nachzugehen.)

  • Gruber, Michael
  • Deckungskonkurs
  • WBL 2023, 361
  • § 155 VersVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Haftpflichtversicherung
  • Rentenkürzung

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