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Markenrecht: Unionsmarke – Zuständigkeit der Gerichte des MS, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht – Von einer Suchmaschine, die eine nationale Top-Level-Domain verwendet, angezeigte Werbung

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Art 125 Abs 5 der VO (EU) 2017/1001 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Unionsmarke, der glaubt, durch ohne seine Zustimmung erfolgte Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens durch einen Dritten in online angezeigten Werbungen und Verkaufsangeboten für Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, geschädigt worden zu sein, gegen diesen Dritten eine Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht des MS erheben kann, in dem sich die Verbraucher und Händler befinden, an die sich diese Werbungen oder Verkaufsangebote richten, auch wenn der Dritte diesen MS nicht ausdrücklich und eindeutig unter den Gebieten aufzählt, in die die in Rede stehenden Waren geliefert werden könnten, wenn dieser Dritte dieses Zeichen durch einen kostenpflichtigen Suchmaschinenverweis auf der Internetseite einer Suchmaschine benutzt hat, die einen Namen einer nationalen Top-Level-Domain dieses MS verwendet. Dies ist jedoch nicht bereits deshalb der Fall, weil der betreffende Dritte organisches Suchmaschinenranking von Bildern seiner Produkte auf einem Online-Foto-Sharing-Dienst unter einer generischen Top-Level-Domain mit Meta-Tags, die als Schlüsselwort die betreffende Marke verwenden, vorgenommen hat.

  • WBl-Slg 2023/120
  • EuGH, 27.04.2023, Rs C-104/22, Lännen MCE Oy/Berky GmbH, Senwatec GmbH & Co. KG; Markkinaoikeus [Marktgericht, Finnland]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 125 Abs 5 der VO (EU) 2017/1001 des EP und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (kodifizierter Text)

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