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Teilzeitarbeit – Durchrechnung der Arbeitszeit

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Die Abgrenzung zwischen Teilzeit- und Mehrarbeit ist abschließend in § 19d Abs 3b AZG geregelt. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgehen.

  • LG Innsbruck, 23.03.2021, 44 Cga 28/20h-22
  • § 19d Abs 3b AZG
  • § 4 AZG
  • OLG Innsbruck, 01.12.2021, 15Ra 70/21p-30
  • OGH, 29.03.2023, 8 ObA 8/22t
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Pkt III KollV Angestellte/Steuerberater
  • WBl-Slg 2023/122
  • § 3f AZG

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