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Urheberrecht und verwandte Schutzrechte betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung: Öffentliche Wiedergabe über Satellit – Begriff – Satellitenbouquet-Anbieter – Verbreitung von Programmen in einem anderen MS (Öst...

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Art 1 Abs 2 lit b der RL 93/83/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, diese Zustimmung – entsprechend der dem betreffenden Sendeunternehmen erteilten Zustimmung – nur in dem MS einholen muss, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.

  • Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
  • EuGH, 25.05.2023, Rs C-290/21, Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH [AKM]/Canal+ Luxembourg Sàrl, Beteiligte: Tele 5 TM-TV GmbH, Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG, Seven.One Entertainment Group G
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 1 Abs 2 lit a bis c der RL 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung
  • WBl-Slg 2023/118

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