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Unternehmensrecht: Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten – Zahlungsverzug bei Dauerschuldverhältnissen –...

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1. Art 6 Abs 1 der RL 2011/7/EU iVm deren Art 3 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein und derselbe Vertrag periodisch wiederkehrende Zahlungen vorsieht, von denen jede innerhalb einer bestimmten Frist zu leisten ist, der in Art 6 Abs 1 vorgesehene pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung des Gläubigers für Beitreibungskosten für jeden Zahlungsverzug geschuldet wird.

2. Art 6 Abs 1 der RL 2011/7/EU iVm deren Art 6 Abs 3 und deren Art 7 Abs 1 Unterabs 2 lit c ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht verwehrt, den in ihm vorgesehenen Pauschalbetrag auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze des nationalen Privatrechts zu versagen oder herabzusetzen, und zwar auch dann, wenn die im Rahmen ein und desselben Vertrags eingetretenen Zahlungsverzüge insb geringe oder sogar unter diesem Pauschalbetrag liegende Beträge betreffen.

  • WBl-Slg 2023/119
  • EuGH, 04.05.2023, Rs C-78/22, ALD Automotive s.r. o./DY als Insolvenzverwalter der GEDEM-STAV a.s.; Vrchní soud v Praze [Obergericht Prag, Tschechische Republik]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 6 Abs 1 der RL 2011/7/EU des EP und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung)

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