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Zur Berichtigung einer kartellgerichtlichen Bußgeldentscheidung

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Eine Berichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem „ganzen Zusammenhang“, insb aus den Entscheidungsgründen ergibt. Sie findet ihre theoretische Grundlage darin, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichts bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung iSd § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen. Es muss sich um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. Diese muss für das Gericht und die Parteien offenkundig und ohne Weiteres erkennbar sein. Eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung ist nicht berichtigungsfähig. Da § 419 ZPO nicht zwischen Spruch und Entscheidungsgründen unterscheidet, kommt auch eine bloße Berichtigung der Begründung in Betracht.

  • § 419 ZPO
  • OLG Wien als KartellG, 23.11.2022, GZ 28 Kt 6/20x-62, Entscheidungsberichtigung
  • OGH als KOG, 11.05.2023, 16 Ok 3/23m
  • OLG Wien als KartellG, 16.02.2023, GZ 28 Kt 6/20x-69
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/131

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