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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2021, Band 35

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 549 - 560, Aufsatz

Schmid , Sebastian

Die Beschränkung der Amtshaftung gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG

§ 3 Abs 1 Satz 2 FMABG beschränkt die Amtshaftung für die Tätigkeit der FMA im Bereich der Bankenaufsicht auf die beaufsichtigten Bankinstitute. Bankgläubiger sind somit nicht anspruchsberechtigt. Ob diese Vorschrift verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben standhält, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.

S. 561 - 565, Aufsatz

Mayr, Manuel

Angleichung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern und Angestellten

Der Nationalrat hat im freien Spiel der Kräfte unmittelbar vor den Neuwahlen im Oktober 2017 die weitere Angleichung der Rechtsstellung von Arbeitern und Angestellten beschlossen. Für Arbeiter sollten ab Jahresbeginn 2021 dieselben Kündigungsbestimmungen wie für Angestellte gelten. Deren Inkrafttreten wurde erneut – nunmehr auf den 1.10.2021 – verschoben. Die Ausnahmebestimmung für Saisonbranchen ermöglicht es für viele Arbeiter die bisherigen Kündigungsfristen und -termine beizubehalten und stellt die Praxis vor erhebliche Abgrenzungsfragen.

S. 566 - 570, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 571 - 574, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht/Verbraucherschutz: Als Information getarnte Werbung

Nr 11 Satz 1 des Anhangs I der RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden iS dieser Bestimmung „bezahlt“ wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist ua dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.

S. 574 - 577, Rechtsprechung

Elektronische Kommunikation/Verbraucherschutz: Ausschluss des „Nulltarifs“ bei Roaming

Art 3 der VO (EU) 2015/2120 des EP und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der RL 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der VO (EU) Nr 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass eine auf der Aktivierung einer Tarifoption zum sogenannten „Nulltarif“ beruhende Nutzungsbeschränkung beim Roaming mit den Pflichten aus Art 3 Abs 3 unvereinbar ist.

S. 577 - 580, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitszeitgestaltung – Begriffe ‚Arbeitszeit‘ und ‚Ruhezeit‘ – Pausenzeit, in der ein Arbeitnehmer binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss

1. Art 2 der RL 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass die einem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause, in der er, wenn nötig, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss, als „Arbeitszeit“ iS dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.

2. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, nachdem seine Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht aufgehoben wurde, nach dem nationalen Verfahrensrecht bei seiner Entscheidung an die Rechtsauffassung dieses übergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.

S. 580 - 585, Rechtsprechung

Übernahmerecht: Rechts- bzw bestandskräftige Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots festgestellt wird – Bindungswirkung dieser Entscheidung in einem späteren, von derselben...

Die Art 4 und 17 der RL 2004/25/EG in der durch die RL 2014/59/EU des EP und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung sind im Licht der durch das Unionsrecht garantierten Verteidigungsrechte, insbesondere des Rechts auf Anhörung, sowie der Art 47 und 48 der Charta der Grundrechte der EU dahin auszulegen, dass sie einer Praxis eines MS entgegenstehen, nach der eine rechts- bzw bestandskräftige Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen diese RL festgestellt wurde, in einem späteren wegen dieses Verstoßes geführten Verwaltungsstrafverfahren Bindungswirkung entfaltet, soweit die Parteien dieses Verfahrens im vorangegangenen Verfahren zur Feststellung dieses Verstoßes die Verteidigungsrechte, insb das Recht auf Anhörung, nicht uneingeschränkt wahrnehmen konnten sowie das Aussageverweigerungsrecht und die Unschuldsvermutung nicht in Bezug auf Tatsachen geltend machen bzw nutzen konnten, auf die später der Tatvorwurf gestützt wird, oder soweit ihnen gegen eine solche Entscheidung kein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem sowohl in Sach- als auch in Rechtsfragen zuständigen Gericht gewährt wird.

S. 585 - 587, Rechtsprechung

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen: Erbsachen – Begriff „Erbvertrag“ (Österreich)

1. Art 3 Abs 1 lit b der VO (EU) Nr 650/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr gehörenden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien übergeht, einen Erbvertrag iS dieser Bestimmung darstellt.

2. Art 83 Abs 2 der VO Nr 650/2012 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf die Prüfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem 17. August 2015 lediglich für einen Erbvertrag iS von Art 3 Abs 1 lit b dieser VO, der einen bestimmten Vermögenswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde.

S. 587 - 589, Rechtsprechung

Soziale Sicherheit nicht Erwerbstätiger

S. 589 - 590, Rechtsprechung

Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung bei Betriebspensionen

Betriebspensionen fallen unter den weiten Entgeltbegriff des GlBG. Dazu zählen auch Schadenersatzansprüche wegen Diskriminierung beim Entgelt. Das gilt auch für einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, mit dem Nachzahlung eines fehlenden Deckungserfordernisses an die Pensionskasse begehrt wird. Für diesen Anspruch sowie für einen Rechnungslegungsanspruch als Nebenanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit der ausreichenden Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger.

S. 590 - 592, Rechtsprechung

Ruhepausen in privaten Autobusbetrieben

Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind, sofern nichts Anderes vereinbart ist, auch nicht zu bezahlen.

Der Kollektivvertrag für private Autobusbetriebe ist nicht dahin auszulegen, dass überlange Arbeitszeitunterbrechungen auf Grund von Dienstplänen voll zu bezahlen sind.

S. 592 - 593, Rechtsprechung

Geltungsbereich des BUAG

Der Geltungsbereich des BUAG knüpft nicht an der Gewerbeberechtigung, sondern an der Betriebsart, also an der tatsächlichen Tätigkeit an.

Betonfertigteilerzeugung ist in der Auflistung des § 2 Abs 1 BUAG nicht enthalten. Sie fällt aber unter den Geltungsbereich des BUAG, wenn es sich um die individuelle Herstellung von Betonteilen für ein bestimmtes Bauprojekt handelt. Ob die Fertigung dabei automatisiert und seriell erfolgt und die manuelle Tätigkeit nur untergeordnete Bedeutung hat, ist für die Beurteilung als Bauunternehmen nicht entscheidend.

S. 593 - 594, Rechtsprechung

Entgeltfortzahlung nach einvernehmlicher Auflösung während des Krankenstandes

Die durch BGBl 2017/153 eingeführte Bestimmung, wonach der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall einvernehmlich beendet wird, erfasst sämtliche einvernehmliche Auflösungen. Sie ist nicht teleologisch auf Vereinbarungen zu reduzieren, die nur im Interesse des Arbeitgebers getroffen wurden.

S. 594 - 597, Rechtsprechung

Lange Verjährungsfrist gegenüber den nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz strafrechtlich selbst verantwortlichen Verbänden

Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter. Beide sind damit weitaus weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige. Beiden kommt daher gem § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung nicht zu.

S. 597 - 597, Rechtsprechung

Verweigerung Bucheinsichtsrecht; befürchteter Missbrauch der Informationen

Für die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts wegen zu erwartenden Missbrauchs sind konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Relevanz der strittigen Geschäftsunterlagen erforderlich.

S. 597 - 598, Rechtsprechung

Aufgriffserklärung GmbH-Anteil; Auslegung; Notariatsakt; keine rückwirkende Heilung einer bloß schriftlichen Erklärung

Die gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach die Kündigung nicht zur Auflösung der Gesellschaft führe, wenn mindestens ein Gesellschafter binnen einer bestimmten Frist einer Fortsetzung der Gesellschaft zustimmt und dies gegenüber den übrigen Gesellschaftern und gegenüber der Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief erklärt, ist dahin zu verstehen, dass der Aufgriffsberechtigte innerhalb der dieser Frist sein Aufgriffsrecht in Form eines Notariatsakts auszuüben hat.

Durch eine erst nach Fristablauf zur Ausübung des Aufgriffsrechts erfolgte Errichtung eines Notariatsakts tritt keine rückwirkende Heilung der ursprünglich bloß schriftlichen und damit unwirksamen Aufgriffserklärung ein.

S. 598 - 600, Rechtsprechung

Zur Neuheit einer Erfindung; zur Zugänglichkeit einer technischen Information

Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird eine (technische) Information, wenn ein beliebiger Fachmann ihren Inhalt erkennen, verstehen und an andere Fachleute weitergeben kann. Öffentlichkeit ist eine unbestimmte Mehrheit von Personen. Aber auch die Unterrichtung einzelner Personen oder eines begrenzten Personenkreises begründet eine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, wenn nach dem normalen Verlauf der Dinge angenommen werden kann, dass die relevanten Informationen von den Empfängern an beliebige Interessierte weitergegeben werden. Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn sie dem Erfinder oder Inhaber der Erfindung gegenüber nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Haben sie keinen Anlass, ihr Wissen geheim zu halten, besteht regelmäßig die nicht fern liegende Möglichkeit, dass die Informierten hierüber sprechen und ihr Wissen damit auch einem größeren Personenkreis zugänglich wird.

Nach der Rsp des Obersten Patent- und Markensenats ist die Zugriffsmöglichkeit einer fachkundigen Allgemeinheit, also eines unbestimmten, wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung für den Erfindungsbesitzer nicht mehr kontrollierbaren Personenkreises, entscheidend. Ein Zugänglichmachen an die Öffentlichkeit ist dann gegeben, wenn für einen nicht beschränkten Personenkreis eine nicht entfernt liegende, daher nicht bloß theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

S. 598 - 598, Rechtsprechung

Amtswegige Löschung der Anschrift einer Gesellschafterin

Im Rahmen der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG sind die allgemeinen Regeln der Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts nicht anwendbar. Es können auch amtswegige Erhebungen zum Vorliegen der Voraussetzungen gepflogen werden.

S. 600 - 600, Rechtsprechung

Örtliche Zuständigkeit für Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950

Gem § 33 EpiG ist zur Entscheidung über auf § 32 EpiG gestützte Ansprüche auf Vergütung für den Verdienstentgang jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat.

Ausgehend von der Subsidiarität des § 3 AVG ist diese Bestimmung angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpiG geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird.

S. 600 - 600, Rechtsprechung

Anforderungen an die Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses; es ist ihm ein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, dass der Spruch des Straferkenntnisses die seine Strafbarkeit bewirkenden verletzten Verwaltungsvorschriften in einer Weise benennt, die ihn jeder Ungewissheit enthebt. Werden im Rahmen des § 44a Z 2 VStG betreffenden Spruchteils neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbstständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies aber keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm.

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift eine Norm mitzitiert, die vom Beschuldigten nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht. Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Beschuldigte nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

S. 600 - 600, Rechtsprechung

Anforderungen an die Umschreibung der Tat im Verwaltungsstrafverfahren

Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach stRsp bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist.

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