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Örtliche Zuständigkeit für Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950

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Gem § 33 EpiG ist zur Entscheidung über auf § 32 EpiG gestützte Ansprüche auf Vergütung für den Verdienstentgang jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme also faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat.

Ausgehend von der Subsidiarität des § 3 AVG ist diese Bestimmung angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpiG geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird.

  • § 3 AVG
  • § 32 EpiG
  • § 33 EpiG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 09.06.2021, Ro 2021/03/0004
  • WBl-Slg 2021/185

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