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Der Geltungsbereich des BUAG knüpft nicht an der Gewerbeberechtigung, sondern an der Betriebsart, also an der tatsächlichen Tätigkeit an.

Betonfertigteilerzeugung ist in der Auflistung des § 2 Abs 1 BUAG nicht enthalten. Sie fällt aber unter den Geltungsbereich des BUAG, wenn es sich um die individuelle Herstellung von Betonteilen für ein bestimmtes Bauprojekt handelt. Ob die Fertigung dabei automatisiert und seriell erfolgt und die manuelle Tätigkeit nur untergeordnete Bedeutung hat, ist für die Beurteilung als Bauunternehmen nicht entscheidend.

  • OGH, 24.06.2021, 9 ObA 53/21s
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 25.03.2021, 9 Ra 20/21h-27
  • WBl-Slg 2021/176
  • § 2 Abs 1 BUAG

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