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Lange Verjährungsfrist gegenüber den nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz strafrechtlich selbst verantwortlichen Verbänden

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Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter. Beide sind damit weitaus weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige. Beiden kommt daher gem § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung nicht zu.

  • OLG Wien als BerufungsG, 29.06.2020, 4 R 136/19b-92
  • § 3 VbVG
  • OGH, 15.03.2021, 6 Ob 239/20w
  • WBl-Slg 2021/178
  • § 1489 ABGB
  • HG Wien, 02.09.2019, 58 Cg 11/13w-85
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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