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Aufgriffserklärung GmbH-Anteil; Auslegung; Notariatsakt; keine rückwirkende Heilung einer bloß schriftlichen Erklärung

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Die gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach die Kündigung nicht zur Auflösung der Gesellschaft führe, wenn mindestens ein Gesellschafter binnen einer bestimmten Frist einer Fortsetzung der Gesellschaft zustimmt und dies gegenüber den übrigen Gesellschaftern und gegenüber der Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief erklärt, ist dahin zu verstehen, dass der Aufgriffsberechtigte innerhalb der dieser Frist sein Aufgriffsrecht in Form eines Notariatsakts auszuüben hat.

Durch eine erst nach Fristablauf zur Ausübung des Aufgriffsrechts erfolgte Errichtung eines Notariatsakts tritt keine rückwirkende Heilung der ursprünglich bloß schriftlichen und damit unwirksamen Aufgriffserklärung ein.

  • WBl-Slg 2021/180
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 15.04.2021, 6 Ob 62/21t
  • § 76 Abs 2 GmbHG
  • OLG Graz, 18.02.2021, 4 R 17/21h-13

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