


Arbeitsrecht: Arbeitszeitgestaltung – Begriffe ‚Arbeitszeit‘ und ‚Ruhezeit‘ – Pausenzeit, in der ein Arbeitnehmer binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 35
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3156 Wörter, Seiten 577-580
30,00 €
inkl MwSt




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1. Art 2 der RL 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass die einem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause, in der er, wenn nötig, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss, als „Arbeitszeit“ iS dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.
2. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, nachdem seine Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht aufgehoben wurde, nach dem nationalen Verfahrensrecht bei seiner Entscheidung an die Rechtsauffassung dieses übergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.
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- WBl-Slg 2021/170
- EuGH, 09.09.2021, Rs C-107/19, XR/Dopravní podnik hl. m. Prahy, akciová společnost; Obvodní soud pro Prahu 9 [Stadtbezirksgericht Prag 9, Tschechische Republik]
- Art 2 der RL 2003/88/EG des EP und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
1. Art 2 der RL 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass die einem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause, in der er, wenn nötig, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss, als „Arbeitszeit“ iS dieser Bestimmung einzustufen ist, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.
2. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, nachdem seine Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht aufgehoben wurde, nach dem nationalen Verfahrensrecht bei seiner Entscheidung an die Rechtsauffassung dieses übergeordneten Gerichts gebunden ist, wenn diese mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.
- WBl-Slg 2021/170
- EuGH, 09.09.2021, Rs C-107/19, XR/Dopravní podnik hl. m. Prahy, akciová společnost; Obvodní soud pro Prahu 9 [Stadtbezirksgericht Prag 9, Tschechische Republik]
- Art 2 der RL 2003/88/EG des EP und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
- Allgemeines Wirtschaftsrecht