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Anforderungen an die Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift

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Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses; es ist ihm ein Rechtsanspruch darauf zuzubilligen, dass der Spruch des Straferkenntnisses die seine Strafbarkeit bewirkenden verletzten Verwaltungsvorschriften in einer Weise benennt, die ihn jeder Ungewissheit enthebt. Werden im Rahmen des § 44a Z 2 VStG betreffenden Spruchteils neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbstständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies aber keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm.

Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift eine Norm mitzitiert, die vom Beschuldigten nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht. Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Beschuldigte nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

  • § 44a Z 2 VStG
  • VwGH, 28.05.2021, Ra 2021/02/0092
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2021/183

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