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Wettbewerbsrecht/Verbraucherschutz: Als Information getarnte Werbung

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Nr 11 Satz 1 des Anhangs I der RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass die Förderung des Verkaufs eines Produkts durch die Veröffentlichung eines redaktionellen Inhalts von einem Gewerbetreibenden iS dieser Bestimmung „bezahlt“ wird, wenn dieser Gewerbetreibende für die Veröffentlichung eine geldwerte Gegenleistung erbringt, sei es in Form der Zahlung eines Geldbetrags oder jeder anderen Form, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht. Dies ist ua dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende durch Nutzungsrechte geschützte Bilder kostenlos zur Verfügung stellt, auf denen seine Geschäftsräume und die von ihm angebotenen Produkte zu sehen sind.

  • EuGH, 02.09.2021, Rs C-371/20, Peek & Cloppenburg KG/Peek & Cloppenburg KG; Bundesgerichtshof [Deutschland]
  • WBl-Slg 2021/168
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Nr 11 Satz 1 des Anhangs I der RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der RL 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/E

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