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Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen: Erbsachen – Begriff „Erbvertrag“ (Österreich)

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1. Art 3 Abs 1 lit b der VO (EU) Nr 650/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr gehörenden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien übergeht, einen Erbvertrag iS dieser Bestimmung darstellt.

2. Art 83 Abs 2 der VO Nr 650/2012 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf die Prüfung der Wirksamkeit einer Rechtswahl anzuwenden ist, die vor dem 17. August 2015 lediglich für einen Erbvertrag iS von Art 3 Abs 1 lit b dieser VO, der einen bestimmten Vermögenswert des Erblassers und nicht dessen gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, getroffen wurde.

  • WBl-Slg 2021/172
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 3 Abs 1 lit b sowie Art 83 Abs 2 der VO (EU) Nr 650/2012 des EP und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden
  • EuGH, 09.09.2021, Rs C-277/20, UM, Beteiligte: HW als Nachlassverwalter des ZL, Marktgemeinde Kötschach-Mauthen, Finanzamt Spittal Villach; OGH [Österreich]

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