Im gegenständlichen Aufsatz soll das Bundesgesetz vom 25.03.2021, mit dem das Depotgesetz geändert wurde, im Rahmen des österreichischen traditionellen Wertpapierrechts vorgestellt werden. Durch dieses werden digitale Sammelurkunden in das österreichische Wertpapierrecht eingeführt. Einleitend wird die Entwicklung des österreichischen Wertpapierrechts, von der Verbriefung in Einzelurkunden bis zum stückelosen Effektenverkehr im Hinblick auf die Entindividualisierung und Entmaterialisierung von Wertpapierurkunden dargestellt. Darauf basierend wird die Novellierung des Depotgesetzes mit neuer Verbriefungs- und Einlieferungsart als Weiterentwicklung des österreichischen Wertpapierrechts analysiert. Weiters werden die Grundsätze des österreichischen Wertpapierrechts im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Sammelurkunde als körperliches Trägerdokument und die Anwendung von Regeln für bewegliche Sachen auf digitale Sammelurkunden erörtert, wobei deren Eigenschaft als Sache iSd § 285 ABGB geprüft wird. Das Hauptaugenmerk liegt dabei in der zivil- und wertpapierrechtlichen Einordnung von digitalen Sammelurkunden. Darüber hinaus sollen die Implikationen des Wegfallens eines physischen Trägerdokuments auf das österreichische Wertpapierrecht erläutert werden. In der Conclusio wird die Frage nach einem gänzlichen Verzicht auf (physische oder digitale) Sammelurkunden im Zeitalter des stückelosen Effektensystems aufgeworfen.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
Der Beitrag behandelt Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Erwerbs einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft. Ferner interessieren Einwirkungsmöglichkeiten der übergeordneten auf die untergeordnete Gesellschaft mit einem Akzent auf die dabei zu beachtenden Organzuständigkeiten.
1. Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Werbepraktiken des Monopolisten für Lotterien und Spielbanken darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost wird, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird.
2. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein Gericht eines MS verpflichtet, eine gegen Art 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, und zwar auch dann, wenn ein höheres Gericht eben dieses MS diese Bestimmung als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hat.
Art 2 der RL 85/374/EWG in der durch die RL 1999/34/EG des EP und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung ist im Licht der Art 1 und 6 dieser RL dahin auszulegen, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein „fehlerhaftes Produkt“ iS dieser Bestimmungen ist.
1. Art 11 Abs 1 lit d der RL 2003/109/EG ist dahin auszulegen, dass er selbst dann, wenn von der Ausnahme nach Art 11 Abs 4 dieser RL Gebrauch gemacht worden ist, einer Regelung eines MS, nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses MS verfügen, entgegensteht, sofern diese Wohnbeihilfe eine „Kernleistung“ iS der letztgenannten Bestimmung darstellt, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.
2. Eine Regelung eines MS, die unterschiedslos für alle Drittstaatsangehörigen gilt und nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses MS verfügen, fällt nicht in den Anwendungsbereich der RL 2000/43/EG.
3. Wenn von der Ausnahme nach Art 11 Abs 4 der RL 2003/109 Gebrauch gemacht worden ist, ist Art 21 der Charta der Grundrechte der EU auf eine Regelung eines MS, nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses MS verfügen, nicht anwendbar, sofern diese Wohnbeihilfe keine „Kernleistung“ iS von Art 11 Abs 4 der RL 2003/109 darstellt. Sollte diese Wohnbeihilfe eine solche Kernleistung darstellen, stünde Art 21 der Charta der Grundrechte, insoweit als er jede Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft verbietet, einer solchen Regelung nicht entgegen.
Art 7 Abs 1 und 2 der RL 96/9/EG ist dahin auszulegen, dass eine auf die Suche von Inhalten von Datenbanken spezialisierte Internet-Suchmaschine, die die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer im Internet frei zugänglichen Datenbank kopiert und indexiert und es dann ihren Nutzern ermöglicht, auf ihrer eigenen Website nach im Hinblick auf ihren Inhalt relevanten Kriterien Recherchen in dieser Datenbank durchzuführen, eine „Entnahme“ und eine „Weiterverwendung“ des Inhalts dieser Datenbank iS dieser Bestimmung vornimmt, die vom Hersteller einer solchen Datenbank untersagt werden können, sofern diese Handlungen seine Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Inhalts beeinträchtigen, dh, dass sie eine Gefahr für die Möglichkeiten darstellen, diese Investition durch den normalen Betrieb der fraglichen Datenbank zu amortisieren, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.
Art 7 Nr 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet, die geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, für die Entscheidung über eine von dieser Person erhobene Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens nur dann zuständig ist, wenn der Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.
Schlichtungsklauseln in Arbeitsverträgen, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Anrufung des Gerichts vorschreiben, sind grundsätzlich zulässig. Sie haben aber gewissen Mindesterfordernissen zu entsprechen.
Eine in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Schlichtungsklausel darf nicht gröblich benachteiligend sein. Sie ist unwirksam, wenn sie nur den Arbeitnehmer zur Einhaltung eines Schlichtungsverfahrens verpflichtet und außerdem keine Regelung über die Kostentragung enthält.
Eine juristische Person haftet für eine sexuelle Belästigung auch dann, wenn der Belästiger zwar kein Organmitglied ist, aber kraft seiner Befugnisse zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und Arbeitgeberfunktionen befugt ist.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung über voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Angabe einer genauen Diagnose ist aber nicht erforderlich. Es genügt die Bekanntgabe, dass eine Erkrankung vorliegt.
In einem Sozialplan kann vereinbart werden, dass eine freiwillige Abfertigung nur gebühren soll, wenn der Arbeitnehmer die Anfechtung seiner Kündigung gem § 105 ArbVG unterlässt.
Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus.
Der Zweck der Offenlegungspflichten rechtfertigt eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Erstellung des Jahresabschlusses durch konzerninterne Schwierigkeiten erschwert wurde, als auch dann, wenn der konkrete Jahresabschluss von den covidbedingten Fristerstreckungsregeln nicht erfasst ist.
Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Gewinnausschüttung iVm einem unbefristeten Abtretungsanbot des Kommanditisten an den Komplementär kann sittenwidrig sein.
Werden im System fester Kapitalanteile sämtliche Gewinne, Verluste und Entnahmen auf dem Kapitalkonto II verbucht, so ist das verbuchte Vermögen als Eigenkapital der Gesellschaft zu qualifizieren.
Generalversammlungsprotokolle reichen, wenn ein Beschlussergebnis nicht festgestellt oder anerkannt wurde, zum Nachweis der Verfügungsbefugnis über ein Konto der Gesellschaft nicht aus.
Interessenkollisionen bei einem gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer können die Bestellung eines Notgeschäftsführers rechtfertigen.
Der Erlös aus der Übertragung von Geschäftsanteilen ist nicht als Einkommen zu behandeln.
Zuwendungen der Gesellschaft für die Zukunftssicherung ihres unterhaltspflichtigen Alleingesellschafters sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Der Schutz der bekannten Marke setzt keine Verwechslungsgefahr voraus, sondern nur eine solche Ähnlichkeit, dass das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. Die einander gegenüberstehenden Zeichen müssen deshalb einander gleich oder ähnlich sein, weil es typischerweise nur dadurch zu einer Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der bekannten Marke kommen kann.
Der Grad der dafür erforderlichen Ähnlichkeit ist niedriger anzusetzen als der Grad der Ähnlichkeit, der für Verwechslungsgefahr verlangt wird; es reicht zudem aus, wenn die Ähnlichkeit in einem der drei Punkte Bild, Klang oder Sinngehalt besteht. Dann ist die Marke gegen unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt.
Wird eine (ältere) registrierte Marke vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, so ist bei Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit regelmäßig Verwechslungsgefahr anzunehmen und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind. Bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr aber nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des aufnehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt.
S. 478 - 479, Rechtsprechung
Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund.
Eine Kollaudierung stellt eine behördliche Überprüfung der Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit dem erteilten Genehmigungsbescheid dar. Gem § 63 Abs 1 AWG 2002 ist über das Ergebnis der Überprüfung mit Bescheid abzusprechen. Eine Einbringung von Abfällen in die Deponie bzw den Deponieabschnitt ist erst dann zulässig, wenn über die Überprüfung bescheidmäßig abgesprochen wurde.
Nach § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt bei Dauerdelikten in dem Zeitpunkt, in dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes, sondern des Verfahrensrechtes. Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (etwa VwGH 17. 11. 2020, Ra 2019/13/0067, mwN). Diese Judikatur gilt „im Allgemeinen“, also in jenen Fällen, in denen die (zeitliche) Anwendung der geänderten Verjährungsbestimmung nicht anders geregelt wird.
Eine solche spezielle Regelung trifft § 36 FM-GwG, der die Anwendung der fünfjährigen statt der dreijährigen Strafbarkeitsverjährung nur bei Verwaltungsübertretungen „gemäß diesem Bundesgesetz“ vorsieht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kommt die verlängerte Strafbarkeitsverjährung nur bei Übertretungen des FM-GwG in Betracht, das am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist.
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