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WBL

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2017, Band 31

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 8, Aufsatz

Kriegner, Johann

Allgemeines und Besonderes zum akzessorischen Vertrag

Der akzessorische Vertrag ist eine relativ junge „Erscheinung“ der durch europäische Rechtsakte eingeführt wurde. Es verwundert daher nicht, dass zu diesem Vertrag etliche offene Fragen bestehen. Ziel dieses Beitrages ist es sowohl grundsätzliche als auch konkretere Fragen zum akzessorischen Vertrag – insbesondere zu § 17 FAGG – zu beantworten.

S. 9 - 14, Aufsatz

Wimmer, Alexander

Klarstellungen zu Fragen bei (grenzüberschreitenden) Umgründungen

In einem jüngeren Urteil des EuGH sowie zwei darauffolgenden, unlängst ergangenen Entscheidungen des OGH, wurden bedeutende Aussagen zu Fragestellungen bei (grenzüberschreitenden) Umgründungen getroffen. Die vorliegende Abhandlung bespricht die Grundthesen dieser Entscheidungen und untersucht im Zuge dessen ebenso die Konsequenzen für die zukünftige inländische Rechtsentwicklung.

S. 15 - 18, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 19 - 21, Rechtsprechung

Umweltschutz: Unzulässigkeit der österr Regelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Art 1 Abs 5 der RL 85/337/EWG ist dahin auszulegen, dass er ein Vorhaben, das unter eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche fällt, nach der ein Vorhaben, das Gegenstand eines unter Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergangenen Bescheids war, in Bezug auf den die Frist für die Nichtigerklärung verstrichen ist, als rechtmäßig genehmigt gilt, nicht vom Geltungsbereich der RL ausnimmt. Das Unionsrecht steht einer solchen Rechtsvorschrift entgegen, wenn sie vorsieht, dass bei einem solchen Vorhaben eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt gilt.

S. 21 - 24, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Zur Gerichtszuständigkeit bei einer Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrages über ein Grundstück (Österreich)

Die Bestimmungen der VO (EU) Nr 1215/2012 sind dahin auszulegen, dass eine Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden nicht nach Art 24 Nr 1 dieser VO in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des MS fällt, in dem das Grundstück belegen ist, sondern in die besondere Zuständigkeit nach Art 7 Nr 1 lit a der VO.

Eine Klage auf Löschung der das Eigentumsrecht des Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem Grundbuch fällt in die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 24 Nr 1 der VO.

S. 24 - 25, Rechtsprechung

Binnenmarkt der Postdienste: Zur Zulässigkeit der österr Regelung zur Finanzierung der Regulierungsbehörde

Art 9 Abs 2 Unterabs 2 vierter Gedankenstrich der RL 97/67/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen.

S. 26 - 29, Rechtsprechung

Schutz von Computerprogrammen: Zum Weiterverkauf „benutzter“ lizenzierter Kopien von Computerprogrammen auf körperlichen Datenträgern

Art 4 lit a und c und Art 5 Abs 1 und 2 der RL 91/250/EWG sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.

S. 29 - 31, Rechtsprechung

Markenrecht: Zum weiteren Vertrieb umgepackter Arzneimittel durch einen Parallelimporteur

Art 7 Abs 2 der RL 2008/95/EG ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels durch einen Parallelimporteur, der das Arzneimittel in eine neue Verpackung umgepackt und hierauf die Marke wieder angebracht hat, widersetzen kann, wenn das Arzneimittel im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in den es eingeführt wird, in der gleichen Verpackung vertrieben werden kann wie derjenigen, in der es im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus dem es ausgeführt wird, vertrieben wird und der Importeur nicht nachgewiesen hat, dass das eingeführte Erzeugnis nur auf einem begrenzten Teil des Marktes des Einfuhrstaats vertrieben werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

S. 32 - 34, Rechtsprechung

Art 107/1 AEUV:

S. 36 - 38, Rechtsprechung

Kein allgemeiner Anspruch auf Beschäftigung – keine einstweilige Verfügung

Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Beschäftigung besteht nicht. Nur in Ausnahmefällen, bei denen das Brachliegen der Fähigkeiten des Arbeitnehmers zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des Niveaus führt, kann sich aus dem Arbeitsvertrag ein solches Recht ergeben.

Ob sich aus Art 17 StGG ein Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung von Ressourcen zur Ausübung einer Lehr- und Forschungstätigkeit eines Universitätsprofessors ergibt, bleibt offen.

Für eine einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens wegen der Nichtbeschäftigung während eines laufenden Verfahrens zur Anfechtung einer Kündigung genügt die Unterbrechung der Arbeit für einen bestimmten Zeitraum allein nicht. Nachteile Dritter aus dem Unterbleiben der Arbeit können die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen.

S. 38 - 39, Rechtsprechung

Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis für Abfertigung (alt)

Eine Zusammenrechnung von Dienstzeiten für die Bemessung der Abfertigung setzt ein fugenloses Anschließen des einen Arbeitsverhältnisses an das nächste nicht voraus. Auch längere Unterbrechungen schließen eine Zusammenrechnung nicht zwangsläufig aus, wenn die Umstände der Unterbrechung auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der Arbeitsverhältnisse hindeuten.

S. 39 - 39, Rechtsprechung

Kein Ausgleichsanspruch bei Selbstkündigung

Dem Unternehmer zurechenbare Umstände, die zur Anspruchswahrung bei Selbstkündigung des Handelsvertreters führen, müssen aus der Unternehmersphäre stammen. Externe Umstände, wie die Eröffnung eines Tankstellenshops durch ein Konkurrenzunternehmen, sind dem Unternehmer nicht zurechenbar.

S. 40 - 41, Rechtsprechung

Aliquotierung von Sonderzahlungen

Der Kollektivvertrag kann das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen an bestimmte Bedingungen knüpfen, soweit deren Ausgestaltung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder grundlegende Wertungen der Arbeits- und Sozialrechtsordnung verstößt.

Enthält ein Kollektivvertrag keine Regelung über die Berechnung von Sonderzahlungen für den Fall eines Wechsels des Beschäftigungsausmaßes innerhalb eines Kalenderjahres, ist der Anspruch aliquot entsprechend der Dauer des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes zu berechnen.

S. 41 - 46, Rechtsprechung

Zu Ersatzansprüchen einer GmbH u Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft

Für die unmittelbare Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG analog § 25 GmbHG kommt es nicht auf das zusätzliche Vorliegen einer Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern oder auf eine enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung an. Es macht auch keinen Unterschied, ob die Komplementärgesellschaft für eine oder für mehrere Kommanditgesellschaften Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt und ob die Komplementärgesellschaft nur als reine Arbeitsgesellschafterin tätig ist. Auf die Ersatzansprüche der GmbH u Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kommt analog die fünfjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG zur Anwendung (Bestätigung des Urteils 6 Ob 171/15p).

Die Grundsätze der unmittelbaren Haftung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft gegenüber der KG bei Verletzung der analog anzuwendenden Kapitalerhaltungsvorschriften gelten auch dann, wenn die Komplementärgesellschaft nicht eine GmbH, sondern eine AG ist (§§ 84, 99 AktG analog für Vorstands- bzw Aufsichtsratsmitglieder). Dementsprechend findet auch die dem § 25 Abs 6 GmbHG vergleichbare Verjährungsregelung des § 84 Abs 6 AktG Anwendung.

S. 46 - 47, Rechtsprechung

Zur Abberufung des bestellten gemeinsamen Vertreters im Gremialverfahren wegen Interessenkonflikts

Der nach § 225f AktG bestellte gemeinsame Vertreter handelt weisungsfrei und unabhängig. Er muss nicht nur vom Antragsgegner unabhängig sein, sondern soll auch eine von den Antragstellern unabhängige Position haben. Es ist daher ausgeschlossen, einen Antragsteller – wenn er Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer ist – oder einen Vertreter (Verfahrensbevollmächtigten) eines Antragstellers zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

S. 47 - 48, Rechtsprechung

Zur Reichweite der Zuständigkeit einer Schlichtungseinrichtung bei hierarchischer Vereinsstruktur

Ist das Vereinsverhältnis denknotwendige Voraussetzung für das Schuldverhältnis, auf dem der streitige Anspruch beruht, liegt eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor, mit der bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle zu befassen ist. Dies gilt auch dann, wenn der bekl Verein nicht Mitglied des kl (Dach-)Vereins, sondern Mitglied eines Vereins (Landesverband) ist, der selbst Mitglied des kl Vereins (Bundesorganisation) ist.

S. 48 - 50, Rechtsprechung

Zur Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen

Diese Vorschrift erfasst auch Geschäftspraktiken, die bloß einen durch Irreführung verursachten Anlockeffekt entfalten und bei denen der beim Verbraucher zunächst veranlasste Irrtum durch eine nachträgliche Ergänzung und/oder Richtigstellung der Produktinformation noch vor dem Zeitpunkt seiner endgültigen geschäftlichen Entscheidung aufgeklärt wird. Das Fehlen solcher wesentlichen Informationen in blickfangartigen Ankündigungen ist dann nicht durch für das verwendete Kommunikationsmedium typische Beschränkungen bedingt, wenn die gebotene Information von Durchschnittsverbrauchern über die für sie wesentlichen Punkte eines Angebots im Fall einer Werbung mit Zeitungsinseraten, Plakaten und Folder ohne einen ins Gewicht fallenden erhöhten Platzbedarf oder im Fall einer Werbung im Hörfunk oder Fernsehen ohne eine wesentlich höhere Sendezeit möglich ist. Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht, liegt also schon eine irreführende Geschäftspraxis nach § 2 Abs 4 UWG vor, ohne dass es noch weiters darauf ankäme, ob die Ankündigung als bereits konkrete und unmittelbare Aufforderung an Verbraucher zum Kauf mit gegenüber allgemeiner Aufmerksamkeits-, Image- oder Gefühlswerbung erhöhten Informationspflichten zu beurteilen ist.

S. 50 - 52, Rechtsprechung

Zur Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses; kein Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Der Geheimhaltungswille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben; im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 UWG (Geheimnisverletzung durch Bedienstete) genügt es, dass sich ein durchschnittlicher Arbeitnehmer über diesen Willen des Unternehmers klar sein musste. Gleiches muss bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Dritte (§ 11 Abs 2 UWG) gelten. Auch hier genügt es daher, wenn sich aus dem Verhalten des Unternehmers ergibt, dass bestimmte – auch sonst nicht allgemein zugängliche – Informationen einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sein sollen.

Diese Voraussetzung ist bei Daten erfüllt, die regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden können.

RL (EU) 2016/943 des EP und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung:

Vor Ablauf der Umsetzungsfrist darf das nationale Recht nicht in einer Weise ausgelegt werden, die das Erreichen des mit der RL verfolgten Zieles ernsthaft gefährden würde. Damit wird allerdings auch nach Auffassung des EuGH kein Gebot richtlinienkonformer Auslegung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist begründet.

S. 52 - 56, Rechtsprechung

Zur Unionsrechts- und Verfassungskonformität des Glücksspielrechts

Vor dem Hintergrund der Rsp des EuGH sind die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, näherhin des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das Glücksspielmonopol des Bundes (§§ 3 ff GSpG) sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten, nicht unionsrechtswidrig. Da eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht zu erkennen ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachverhalt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre.

S. 56 - 59, Rechtsprechung

Prüfungsbefugnis und subjektive Rechte

Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb dieses Prüfungsumfanges findet eine Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen.

Die Rechte der Fischereiberechtigten in einem Verfahren werden inhaltlich durch die von ihnen erhobenen Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei maßgeblich gestaltet. Die Rechtssphäre eines Fischereiberechtigten ist daher eine sehr eingeschränkte. Er ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren; zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

S. 59 - 60, Rechtsprechung

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

Art 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der VwG in Form von Generalklauseln zugunsten der LVwG in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die VwG des Bundes entscheiden, vor. Gemäß Art 131 Abs 2 erster Satz B-VG ist das BVwG zuständig „in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“. Die Zuständigkeit des BVwG knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art 102 Abs 2 B-VG erledigt wird. Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der LVwG. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des BVwG nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Somit findet sich in Art 131 Abs 2 erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt für eine nicht auf die „Angelegenheit“ als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem BVwG und den LVwG.

Das „Starkstromwegerecht ist, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt“ gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Art 102 Abs 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art 102 Abs 4 B-VG. Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem Starkstromwegegesetz 1968 nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht dieses neben den erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten die Möglichkeit der Delegation an die örtlich zuständigen Landeshauptmänner vor. Es ist daher – und nur darauf kommt es bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit an – davon auszugehen, dass es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des BVwG gehören, in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nach § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG. Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß § 3 Abs 1 oder 2 VwGVG bestimmen, ist das LVwG Wien zuständig (§ 3 Abs 3 VwGVG). Gemäß § 3 Z 1 AVG richtet sich – soweit die in § 1 AVG erwähnten Vorschriften wie hier nichts anderes bestimmen – die örtliche Zuständigkeit in (Verwaltungs-)Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut im Sinne des bürgerlichen Rechts beziehen, nach der Lage des Gutes, das den Prozessgegenstand bildet. Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem VwG ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist. In einem vom VwG zu führenden Verfahren ist dies jedenfalls jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem VwG belangten Behörde gebildet hat. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist.

Eine zu bewilligende Starkstromleitung stellt ein unbewegliches Gut im Sinne des bürgerlichen Rechts dar. Die Lage der Leitung ist daher der Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit (§ 3 Z 1 AVG). Erlaubt die Situierung der projektierten Leitung, die sich fallbezogen über drei Bundesländer erstreckt, keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich eines der LVwG, lässt sich die örtliche Zuständigkeit eines VwG für die Rechtssache aufgrund der Lage des Gutes nicht bestimmen. Die örtliche Zuständigkeit mehrerer VwG anzunehmen, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der bekämpfte Bescheid die Bewilligung der Leitung in ihrer gesamten Länge umfasst. Diese bekämpfte Bewilligung bildet unabhängig von der Person des Beschwerdeführers und dem sich daraus ergebenden Prüfungsumfang den Prozessgegenstand im jeweiligen Beschwerdeverfahren. Eine Entscheidung durch mehrere VwG in der identen Sache ist ausgeschlossen. Nachdem sich aufgrund der Lage des Gutes die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen lässt, greift der Auffangtatbestand des § 3 Abs 3 VwGVG, der die örtliche Zuständigkeit des LVwG Wien vorsieht.

S. 60 - 60, Rechtsprechung

Beschlagnahme im gewerberechtlichen Strafverfahren

Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen gemäß § 17 Abs 1 VStG nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Daraus ergibt sich, dass § 17 Abs 1 VStG auch den Verfall solcher Gegenstände vorsieht, die nicht im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen. Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde gemäß § 39 Abs 1 VStG zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

§ 370 Abs 1 GewO 1994 sieht seit der Novelle BGBl I 42/2008 vor, dass Verfallsstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen sind. Die Materialien führen aus, dass die Verhängung einer Verfallsstrafe gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer ermöglicht werden soll, und gehen offenbar davon aus, dass mit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers diesem iSd § 17 Abs 1 VStG auch die entsprechenden Gegenstände vom Verfügungsberechtigten überlassen werden. Sohin bestehen keine Bedenken, den Verfall und damit verbunden auch die Beschlagnahme gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer auszusprechen.

Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs 1 VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher – unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers – das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist. Aus § 17 VStG ergibt sich darüber hinaus eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes.

S. 60 - 60, Rechtsprechung

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in vormaligen Berufungsverfahren

Art 151 Abs 51 Z 8 zweiter Satz B-VG regelt, welche zum Stichtag bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weiterzuführen sind. Ein solcher Zuständigkeitsübergang erfolgt zusammengefasst in allen anhängigen Verfahren, in denen nach der neuen Rechtslage eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht oder zum Stichtag einfachgesetzlich begründet ist. Darüber hinaus entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden.

Aus Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG lässt sich die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf alle Zuständigkeiten, die nach dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden sollen, an die Stelle der bis dahin zuständigen Berufungsbehörden treten; dies unabhängig davon, ob die Verfahren am 1. Jänner 2014 (noch) anhängig waren oder nicht. Demnach ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren das Landesverwaltungsgericht zuständig, anstelle des Landeshauptmanns als Berufungsbehörde über einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw Zustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides zu entscheiden.

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