


Schutz von Computerprogrammen: Zum Weiterverkauf „benutzter“ lizenzierter Kopien von Computerprogrammen auf körperlichen Datenträgern
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 31
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3618 Wörter, Seiten 26-29
30,00 €
inkl MwSt




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Art 4 lit a und c und Art 5 Abs 1 und 2 der RL 91/250/EWG sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
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- Art 4 lit a und c und Art 5 Abs 1 und 2 der RL 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 12.10.2016, Rs C-166/15, (Aleksandrs Ranks, Jurijs Vasil‚evičs; Beteiligte: Finanšu un ekonomisko noziegumu izmekle¯šanas prokuratūra, Microsoft Corp [Regionalgericht Riga, Strafkammer, Lettland])
- WBl-Slg 2017/4
Art 4 lit a und c und Art 5 Abs 1 und 2 der RL 91/250/EWG sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
- Art 4 lit a und c und Art 5 Abs 1 und 2 der RL 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 12.10.2016, Rs C-166/15, (Aleksandrs Ranks, Jurijs Vasil‚evičs; Beteiligte: Finanšu un ekonomisko noziegumu izmekle¯šanas prokuratūra, Microsoft Corp [Regionalgericht Riga, Strafkammer, Lettland])
- WBl-Slg 2017/4