


Beschlagnahme im gewerberechtlichen Strafverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 31
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 273 Wörter, Seiten 60-60
30,00 €
inkl MwSt




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Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen gemäß § 17 Abs 1 VStG nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Daraus ergibt sich, dass § 17 Abs 1 VStG auch den Verfall solcher Gegenstände vorsieht, die nicht im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen. Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde gemäß § 39 Abs 1 VStG zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
§ 370 Abs 1 GewO 1994 sieht seit der Novelle BGBl I 42/2008 vor, dass Verfallsstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen sind. Die Materialien führen aus, dass die Verhängung einer Verfallsstrafe gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer ermöglicht werden soll, und gehen offenbar davon aus, dass mit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers diesem iSd § 17 Abs 1 VStG auch die entsprechenden Gegenstände vom Verfügungsberechtigten überlassen werden. Sohin bestehen keine Bedenken, den Verfall und damit verbunden auch die Beschlagnahme gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer auszusprechen.
Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs 1 VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher – unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers – das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist. Aus § 17 VStG ergibt sich darüber hinaus eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes.
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- § 370 Abs 1 GewO
- WBl-Slg 2017/22
- § 39 Abs 1 VStG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 12.09.2016, Ra 2016/04/0042
- § 17 Abs 1 VStG
Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen gemäß § 17 Abs 1 VStG nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Daraus ergibt sich, dass § 17 Abs 1 VStG auch den Verfall solcher Gegenstände vorsieht, die nicht im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen. Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde gemäß § 39 Abs 1 VStG zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
§ 370 Abs 1 GewO 1994 sieht seit der Novelle BGBl I 42/2008 vor, dass Verfallsstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen sind. Die Materialien führen aus, dass die Verhängung einer Verfallsstrafe gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer ermöglicht werden soll, und gehen offenbar davon aus, dass mit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers diesem iSd § 17 Abs 1 VStG auch die entsprechenden Gegenstände vom Verfügungsberechtigten überlassen werden. Sohin bestehen keine Bedenken, den Verfall und damit verbunden auch die Beschlagnahme gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer auszusprechen.
Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs 1 VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher – unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers – das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist. Aus § 17 VStG ergibt sich darüber hinaus eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes.
- § 370 Abs 1 GewO
- WBl-Slg 2017/22
- § 39 Abs 1 VStG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 12.09.2016, Ra 2016/04/0042
- § 17 Abs 1 VStG