


Zur Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses; kein Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 31
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2054 Wörter, Seiten 50-52
30,00 €
inkl MwSt




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Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Der Geheimhaltungswille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben; im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 UWG (Geheimnisverletzung durch Bedienstete) genügt es, dass sich ein durchschnittlicher Arbeitnehmer über diesen Willen des Unternehmers klar sein musste. Gleiches muss bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Dritte (§ 11 Abs 2 UWG) gelten. Auch hier genügt es daher, wenn sich aus dem Verhalten des Unternehmers ergibt, dass bestimmte – auch sonst nicht allgemein zugängliche – Informationen einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sein sollen.
Diese Voraussetzung ist bei Daten erfüllt, die regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden können.
RL (EU) 2016/943 des EP und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung:
Vor Ablauf der Umsetzungsfrist darf das nationale Recht nicht in einer Weise ausgelegt werden, die das Erreichen des mit der RL verfolgten Zieles ernsthaft gefährden würde. Damit wird allerdings auch nach Auffassung des EuGH kein Gebot richtlinienkonformer Auslegung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist begründet.
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- WBl-Slg 2017/17
- OLG Linz, 08.07.2016, GZ 3 R 88/16f-23
- OGH, 25.10.2016, 4 Ob 165/16t, „Ticketsysteme“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Salzburg, 25.05.2016, GZ 1 Cg 32/16x-18
- § 11 UWG
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Der Geheimhaltungswille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben; im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 UWG (Geheimnisverletzung durch Bedienstete) genügt es, dass sich ein durchschnittlicher Arbeitnehmer über diesen Willen des Unternehmers klar sein musste. Gleiches muss bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Dritte (§ 11 Abs 2 UWG) gelten. Auch hier genügt es daher, wenn sich aus dem Verhalten des Unternehmers ergibt, dass bestimmte – auch sonst nicht allgemein zugängliche – Informationen einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sein sollen.
Diese Voraussetzung ist bei Daten erfüllt, die regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden können.
RL (EU) 2016/943 des EP und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung:
Vor Ablauf der Umsetzungsfrist darf das nationale Recht nicht in einer Weise ausgelegt werden, die das Erreichen des mit der RL verfolgten Zieles ernsthaft gefährden würde. Damit wird allerdings auch nach Auffassung des EuGH kein Gebot richtlinienkonformer Auslegung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist begründet.
- WBl-Slg 2017/17
- OLG Linz, 08.07.2016, GZ 3 R 88/16f-23
- OGH, 25.10.2016, 4 Ob 165/16t, „Ticketsysteme“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Salzburg, 25.05.2016, GZ 1 Cg 32/16x-18
- § 11 UWG