


Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in vormaligen Berufungsverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 31
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 207 Wörter, Seiten 60-60
30,00 €
inkl MwSt




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Art 151 Abs 51 Z 8 zweiter Satz B-VG regelt, welche zum Stichtag bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weiterzuführen sind. Ein solcher Zuständigkeitsübergang erfolgt zusammengefasst in allen anhängigen Verfahren, in denen nach der neuen Rechtslage eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht oder zum Stichtag einfachgesetzlich begründet ist. Darüber hinaus entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden.
Aus Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG lässt sich die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf alle Zuständigkeiten, die nach dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden sollen, an die Stelle der bis dahin zuständigen Berufungsbehörden treten; dies unabhängig davon, ob die Verfahren am 1. Jänner 2014 (noch) anhängig waren oder nicht. Demnach ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren das Landesverwaltungsgericht zuständig, anstelle des Landeshauptmanns als Berufungsbehörde über einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw Zustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides zu entscheiden.
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- § 3 Abs 6 VwGbK-ÜG
- VwGH, 03.08.2016, Ro 2016/07/0007
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2017/21
- Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG
Art 151 Abs 51 Z 8 zweiter Satz B-VG regelt, welche zum Stichtag bei Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weiterzuführen sind. Ein solcher Zuständigkeitsübergang erfolgt zusammengefasst in allen anhängigen Verfahren, in denen nach der neuen Rechtslage eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht oder zum Stichtag einfachgesetzlich begründet ist. Darüber hinaus entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden.
Aus Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG lässt sich die Intention des Gesetzgebers erkennen, dass ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf alle Zuständigkeiten, die nach dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden sollen, an die Stelle der bis dahin zuständigen Berufungsbehörden treten; dies unabhängig davon, ob die Verfahren am 1. Jänner 2014 (noch) anhängig waren oder nicht. Demnach ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren das Landesverwaltungsgericht zuständig, anstelle des Landeshauptmanns als Berufungsbehörde über einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw Zustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides zu entscheiden.
- § 3 Abs 6 VwGbK-ÜG
- VwGH, 03.08.2016, Ro 2016/07/0007
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2017/21
- Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG