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Zu Ersatzansprüchen einer GmbH u Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft

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Für die unmittelbare Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG analog § 25 GmbHG kommt es nicht auf das zusätzliche Vorliegen einer Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern oder auf eine enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung an. Es macht auch keinen Unterschied, ob die Komplementärgesellschaft für eine oder für mehrere Kommanditgesellschaften Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt und ob die Komplementärgesellschaft nur als reine Arbeitsgesellschafterin tätig ist. Auf die Ersatzansprüche der GmbH u Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kommt analog die fünfjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG zur Anwendung (Bestätigung des Urteils 6 Ob 171/15p).

Die Grundsätze der unmittelbaren Haftung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft gegenüber der KG bei Verletzung der analog anzuwendenden Kapitalerhaltungsvorschriften gelten auch dann, wenn die Komplementärgesellschaft nicht eine GmbH, sondern eine AG ist (§§ 84, 99 AktG analog für Vorstands- bzw Aufsichtsratsmitglieder). Dementsprechend findet auch die dem § 25 Abs 6 GmbHG vergleichbare Verjährungsregelung des § 84 Abs 6 AktG Anwendung.

  • OLG Graz, 29.07.2015, 4 R 62/15t-82
  • § 25 GmbHG
  • WBL 2017, 41
  • § 84 AktG
  • § 82 GmbHG
  • § 83 GmbHG
  • LG Graz, 03.12.2014, 10 Cg 116/13i-57
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 99 AktG
  • OGH, 30.08.2016, 6 Ob 198/15h
  • § 52 AktG

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