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Zur Abberufung des bestellten gemeinsamen Vertreters im Gremialverfahren wegen Interessenkonflikts

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 31
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
740 Wörter, Seiten 46-47

30,00 €

inkl MwSt

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Der nach § 225f AktG bestellte gemeinsame Vertreter handelt weisungsfrei und unabhängig. Er muss nicht nur vom Antragsgegner unabhängig sein, sondern soll auch eine von den Antragstellern unabhängige Position haben. Es ist daher ausgeschlossen, einen Antragsteller – wenn er Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer ist – oder einen Vertreter (Verfahrensbevollmächtigten) eines Antragstellers zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

  • § 225 AktG
  • OGH, 27.09.2016, 6 Ob 31/16a
  • OLG Wien, 30.12.2015, 28 R 235/15g-296
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 226 AktG
  • WBl-Slg 2017/14

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