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Markenrecht: Zum weiteren Vertrieb umgepackter Arzneimittel durch einen Parallelimporteur

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Art 7 Abs 2 der RL 2008/95/EG ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels durch einen Parallelimporteur, der das Arzneimittel in eine neue Verpackung umgepackt und hierauf die Marke wieder angebracht hat, widersetzen kann, wenn das Arzneimittel im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in den es eingeführt wird, in der gleichen Verpackung vertrieben werden kann wie derjenigen, in der es im Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus dem es ausgeführt wird, vertrieben wird und der Importeur nicht nachgewiesen hat, dass das eingeführte Erzeugnis nur auf einem begrenzten Teil des Marktes des Einfuhrstaats vertrieben werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • Art 7 Abs 2 der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/5
  • EuGH, 10.11.2016, Rs C-297/15, (Ferring Lægemidler A/S, handelnd für die Ferring BV/Orifarm A/S; Sø- og Handelsret [Dänemark])

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