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Prüfungsbefugnis und subjektive Rechte

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Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb dieses Prüfungsumfanges findet eine Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen.

Die Rechte der Fischereiberechtigten in einem Verfahren werden inhaltlich durch die von ihnen erhobenen Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei maßgeblich gestaltet. Die Rechtssphäre eines Fischereiberechtigten ist daher eine sehr eingeschränkte. Er ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren; zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

  • WBl-Slg 2017/19
  • VwGH, 03.08.2016, Ro 2016/07/0008
  • § 15 Abs 1 WRG
  • § 27 VwGVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 28 VwGVG

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