Das europäische Vergaberecht eröffnet Auswege, wenn öffentliche Auftraggeber Leistungen „Inhouse“ erbringen lassen bzw mit anderen öffentlichen Auftraggebern zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperieren. Die seit dem berühmten Teckal-Urteil fortentwickelte und stets heftig diskutierte Judikatur hat Eingang in die Vergaberichtlinien 2014 gefunden, deren Umsetzung mit erheblicher Verspätung nun auch in Österreich ansteht. Grund genug, sich mit den aktuell und künftig ausgenommenen öffentlich-öffentlichen Verhältnissen auseinanderzusetzen.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 425 - 434, Aufsatz
Vergabefreie Kooperationen zwischen öffentlichen Auftraggebern
S. 435 - 438, Aufsatz
Marginalien zu Beseitigung und Schadenersatz im Lauterkeits- und Markenrecht
Der Beitrag behandelt das Verhältnis von Beseitigung und Schadenersatz im Lauterkeits- und Markenrecht. Geprüft wird, ob der Anspruch auf Beseitigung davon abhängt, dass der Kläger davon etwas hat und ob schon ein potentieller Rechtsverstoß genügt, ferner, ob sich die § 52 MSchG zugrunde liegenden Wertungen nach § 15 UWG transferieren lassen. Diese Frage ist zu verneinen.
Die Art 49 und 56 AEUV, wie sie insb im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger ua (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, sind im Licht des Art 47 der Charta der Grundrechte der EU dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsstrafverfahren das Gericht, das darüber zu entscheiden hat, ob eine die Ausübung einer Grundfreiheit der EU wie der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU beschränkende Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bei der Prüfung des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen die Umstände der bei ihm anhängigen Rs von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden MS zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht prüfen kann, ob die Beschränkung gerechtfertigt ist.
Die Weigerung der zuständigen Behörden eines MS, einem in einem anderen MS ordnungsgemäß zugelassenen Rechtsanwalt einen Router für den Zugang zum privaten virtuellen Anwaltsnetzwerk zur Verfügung zu stellen, nur weil er in dem ersten MS, in dem er seinen Beruf als freier Dienstleister ausüben möchte, nicht zugelassen ist, stellt in Fällen, in denen das Hinzuziehen eines Einvernehmensanwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs iS von Art 4 der RL 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte iVm Art 56 und Art 57 Abs 3 AEUV dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Weigerung angesichts des Kontexts, in dem sie ausgesprochen wird, tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege entspricht, die sie rechtfertigen könnten, und ob die damit verbundenen Beschränkungen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Art 7 lit f der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass er nicht dazu verpflichtet, einem Dritten personenbezogene Daten zu übermitteln, damit er vor einem Zivilgericht Klage auf Ersatz eines durch die betreffende Person verursachten Schadens erheben kann. Jedoch steht er der Übermittlung solcher Daten auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht entgegen.
S. 453 - 456, Rechtsprechung
Umweltschutz: Unzulässigkeit der österr Regelung, die durch eine Bewilligung gedeckte Schäden ausnimmt
1. Art 17 der RL 2004/35/EG in der durch die RL 2009/31/EG des EP und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht anzustellenden Prüfung dahin auszulegen, dass sie zeitlich auf Umweltschäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 aufgetreten sind, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum wasserrechtlich bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage herrühren.
2. Die RL 2004/35 in der durch die RL 2009/31 geänderten Fassung, insb ihr Art 2 Nr 1 lit b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer hat, allein deshalb generell und ohne Weiteres vom Begriff des „Umweltschadens“ ausgenommen ist, weil er durch eine Bewilligung in Anwendung des nationalen Rechts gedeckt ist.
3. In den Fällen, in denen nach nationalen Vorschriften eine Bewilligung erteilt wurde, ohne dass die Bedingungen des Art 4 Abs 7 lit a bis d der RL 2000/60/EG des EP und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik geprüft wurden, muss ein nationales Gericht bei der Prüfung der Frage, ob ein Umweltschaden iS von Art 2 Nr 1 lit b der RL 2004/35 in der durch die RL 2009/31 geänderten Fassung vorliegt, nicht selbst prüfen, ob die Bedingungen des Art 4 Abs 7 lit a bis d der RL 2000/60 erfüllt sind.
4. Die Art 12 und 13 der RL 2004/35 in der durch die RL 2009/31 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die es Fischereiberechtigten verwehrt, ein Prüfungsverfahren in Bezug auf einen Umweltschaden iS von Art 2 Nr 1 lit b dieser RL durchführen zu lassen.
S. 456 - 458, Rechtsprechung
Verfahrensrecht: Zur Auslegung der VO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (Österreich)
1. Art 7 Nr 1 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ iS dieser Vorschrift sind.
2. Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen, als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ iS dieser Vorschrift zu qualifizieren ist.
3. Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Kreditinstitut zwei Gesamtschuldnern einen Kredit gewährt hat, der „Ort in einem MS, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“ iS dieser Vorschrift, sofern nichts anderes vereinbart worden ist – auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Richters, der über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen zu entscheiden hat –, der Ort des Sitzes des Kreditinstituts ist.
Eine schon bei Abschluss eines Agenturvertrages mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Fall der unbegründeten vorzeitigen Beendigung des Agenturvertrages durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen vorsieht, ist sittenwidrig.
Die Verjährung der Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Buchauszug richtet sich nach der Verjährung des Provisionsanspruches als Hauptanspruch.
Die Rückforderung einer von der BV-Kasse ausbezahlten Abfertigung wegen nachträglicher Korrektur des Beitragsgrundlagennachweises ist nach den Grundsätzen des Judikats 33 neu zu beurteilen.
Die Beweislast für die fehlende Redlichkeit des Empfängers liegt bei der leistenden BV-Kasse. Sie kann nicht durch einen entsprechenden Vorbehalt bei der Zahlung verschoben werden.
Auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis können die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren. Die Dauer der Befristung und die Kündigungsmöglichkeit müssen aber in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das trifft zu, wenn die Kündigungsfrist sechs Wochen beträgt und die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist.
Der Zweck der Begrenzung der gesicherten Ansprüche durch § 3 Abs 3 IESG liegt darin, dass diese Ansprüche auf ein Ausmaß beschränkt werden sollen, das durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen vorgegeben ist. Einzelvertragliche Verlängerungen von Kündigungsfristen sollen keine anspruchserhöhende Wirkung haben. Deshalb sind auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine zu Grunde zu legen. Insolvenzentgelt gebührt daher nicht bis zum vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.
S. 469 - 470, Rechtsprechung
Keine erhebliche Rechtsfrage bei Fehlen einer Rechtsprechung zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht
Dem OGH kommt im Bereich des ausländischen Rechts keine Leitfunktion zu. Der Mangel einer Rechtsprechung des OGH zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht (hier: zur Gesellschafterhaftung nach deutschem GmbH-Recht) begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtig gestellt werden müssten.
Im Falle des Todes eines stillen Gesellschafters wird das Gesellschaftsverhältnis mit dessen Nachlass fortgesetzt. Wird der Nachlass nicht den Erben eingeantwortet, sondern gemäß § 154 AußStrG verschiedenen Gläubigern an Zahlungs statt überlassen, werden die im Beschluss genannten Gläubiger stille Gesellschafter.
Auch gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Änderungen in der Person des Unternehmensinhabers lösen nach herrschender Auffassung ebenso nur ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wie die nachhaltige Unrentabilität des Unternehmens. Sie führen nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft gemäß § 185 Abs 1 UGB. Das gilt auch für den Fall der Wertlosigkeit der Beteiligung.
Nach § 33 Abs 3 Satz 2 PSG wird die Änderung der Stiftungsurkunde mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam und ist insoweit konstitutiv. Die Eintragung ist jedoch stets nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde. Zwar kann eine Änderung der Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten; dies bedeutet jedoch nicht, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre, zumal eine umfassende Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Änderungen im Eintragungsverfahren gar nicht erfolgen kann, sondern das Firmenbuch auf das Aufgreifen jener Umstände beschränkt ist, hinsichtlich welcher es von Amts wegen oder aufgrund der Eingaben eines Beteiligten Bedenken hegt.
Nach § 3 Abs 2 PSG können bei einer Stiftermehrheit die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht Mehrheitsbeschlüsse vor. Darunter ist auch die „gemeinsame Ausübung des Änderungsrechts“ zu verstehen.
Der Begriff „gemeinsam“ in § 3 Abs 2 PSG bedeutet zunächst einmal „einstimmig“, das heißt mit übereinstimmenden Willen. „Gemeinsam“ ist zwar nicht notwendigerweise als Mitwirkung an einer gemeinschaftlichen Urkunde zu lesen. Jedenfalls ergibt sich aber aus dem Begriff „gemeinsam“, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang (maximal einige Tage) erfolgen müssen. Auch eine nachträgliche Genehmigung scheidet mangels zeitnahen gemeinsamen Handelns aus.
Die Treuepflicht gilt nur für die Beziehungen der Gesellschafter einer GmbH bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft. Ein Recht der Minderheit auf Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses besteht nicht. Ein Auflösungsbeschluss bedarf nur der erforderlichen Mehrheit in der Generalversammlung.
Der Umwandlungsbeschluss kann daher nicht wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht, sondern nur wegen Rechtsmissbrauchs angefochten werden. Rechtsmissbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn das Motiv für die Umwandlung der Ausschluss des Minderheitsgesellschafters war.
Art 22 Abs 1 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln:; Nationale Wettbewerbsbehörden dürfen Hausdurchsuchungen auf ihrem Hoheitsgebiet auch bei Sachverhalten anordnen und durchführen, die keine kartellrechtlich relevante Auswirkung auf den inländischen Markt (vgl § 24 Abs 2 KartG 2005) haben.
Nach Maßgabe des anzuwendenden österreichischen Rechts (§ 12 Abs 1 WettbG) kann allein die Bundeswettbewerbsbehörde die Anordnung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht erwirken, sodass neben der Bundeswettbewerbsbehörde nicht auch noch die nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 ersuchende Wettbewerbsbehörde Parteistellung im Rechtsmittelverfahren hat.
Ein Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde ist nur dann berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden innerstaatlichen Ermittlungsakt nach dem nationalen Recht der ersuchenden Behörde (insbesondere ein Anfangsverdacht) gegeben sind; Ermittlungsakte im Ausland sollen damit nicht niedrigeren Anforderungen unterliegen als im Inland. Die ersuchende Wettbewerbsbehörde wird daher Angaben zu sämtlichen Umständen zu machen haben, die nach dem nationalen Recht der ersuchten Behörde erforderlich sind, um das Vorliegen der danach benötigten Eingriffsvoraussetzungen prüfen zu können. Insbesondere sind die betroffenen Unternehmen sowie Hinweise auf einen Anfangsverdacht, der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung zu spezifizieren.
§ 12 WettbG:; Zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung.
S. 474 - 476, Rechtsprechung
Konsenslose Veröffentlichung von Bildern der österr Fußballnationalmannschaft verstößt gegen § 1 Abs 1 UWG
§ 78 UrhG:; Aus dieser Norm können keine Unterlassungsansprüche Dritter abgeleitet werden.
§ 1 UWG:; Der Ehrenkodex für die österr Presse konkretisiert die berufliche Sorgfalt für Printmedien.
In seiner sinngemäßen Anwendung wäre nach den anständigen Marktgepflogenheiten daher vor der Veröffentlichung die Zustimmung der Abgebildeten zur Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken einzuholen gewesen. Dies zu unterlassen begründet eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt, auf die Unterlassungsansprüche iS des § 1 Abs 1 UWG gestützt werden können.
Eine objektive Beschränkung der Erwerbsausübung durch Hürden, die der Betroffene nicht aus eigener Kraft überwinden kann, kann nur angemessen sein, wenn dafür besonders wichtige öffentliche Interessen sprechen und wenn keine Alternativen bestehen, um den erstrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber die Grundrechte weniger einschränkenden Weise zu erreichen.
Der Gleichheitssatz bietet weder einen Schutz vor (auch nachteiligen) Gesetzesänderungen, noch legt er dem Gesetzgeber Grenzen auf, die ihn bei seiner Entscheidung über das „Ob“ der Gesetzesänderung in irgendeiner Weise beschränken würden, sofern nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht. Es kommt für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung insoweit auch nicht darauf an, ob die in den Materialien dafür ins Treffen geführten Argumente der Sache nach zutreffen bzw ob sie stichhaltig sind.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welche im öffentlichen Interesse liegenden Ziele er bei der Festlegung der Höhe des Mindeststammkapitals einer Gesellschaft verfolgt. Der VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegentreten, wenn er zur Förderung der Gründung von Gesellschaften das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.
Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, eine neu geschaffene Gründungsprivilegierung auch für solche Gesellschaften vorzusehen, die vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen gegründet wurden.
Der Zweck der Verbandsklage ist, die Verwendung unlauterer Vertragsklauseln möglichst von vornherein zu verhindern. Gemäß § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Urteils über eine Verbandsklage dient dazu, die beteiligten Verkehrskreise über unzulässige Geschäftsbedingungen und gesetzwidrige Verhaltensweisen zu informieren und sie so vor Nachteilen zu schützen. Die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils auf Grund einer Verbandsklage effektuiert insofern den Zweck der Verbandsklage. Die Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung dienen demnach dem Konsumentenschutz und liegen somit im öffentlichen Interesse.
Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung setzt ein Urteil über die Verbandsklage voraus und ist der obsiegenden Partei zu gewähren. Die Verpflichtung eines verurteilten Unternehmers zur Tragung der Kosten für die Veröffentlichung eines Urteilsspruchs über eine Verbandsklage steht somit regelmäßig in unmittelbarem Konnex mit dem rechtskräftigen Urteil über seinen Verstoß gegen konsumentenschutzrechtliche Verpflichtungen nach § 28 und § 28a KSchG. Das Gericht hat im Zusammenhang mit dem Veröffentlichungsbegehren auch zu beurteilen, ob der klagsberechtigte Verband im Fall des Obsiegens ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung hat. Ob dies der Fall ist, ist vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Das Gericht hat im Urteil darüber hinaus die Art der Veröffentlichung zu bestimmen. Dies hat nach Maßgabe des Zwecks der Urteilsveröffentlichung und unter Berücksichtigung der aufklärungsrelevanten Öffentlichkeit, der Aufklärungswahrscheinlichkeit und der Publizität des Gesetzesverstoßes zu erfolgen. Das Gericht hat nicht nur das Medium zu bestimmen, in dem die Veröffentlichung erfolgen soll, sondern auch die Anzahl zulässiger Wiederholungen sowie die Form und Aufmachung der Veröffentlichung. Dem kommt besondere Bedeutung zu, weil die Entscheidung des Gerichts auch Auswirkungen auf die Kosten der Veröffentlichung hat. In den Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung findet somit eine angemessene Abwägung zwischen den Interessen des (verurteilten) Unternehmers und den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher statt, über die Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit bestimmter Geschäftsbedingungen oder -praktiken informiert zu werden.
Die mündliche Verhandlung ist nicht nur für die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vonnöten, sondern auch für die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht. Ebenso darf eine ergänzende Beweiswürdigung durch das VwG regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Beinhaltet die Beschwerde demnach ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen und nimmt das VwG eine ergänzende Beweiswürdigung vor, wobei es auch strittige Rechtsfragen beantwortet, verstößt es gegen seine Verhandlungspflicht, wenn es keine mündliche Verhandlung durchführt. Leitet sich diese Verhandlungspflicht aus Art 6 EMRK ab, ist eine nähere Prüfung der Relevanz dieses Mangels nicht erforderlich und das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
Die Rechtskraft eines Feststellungsbescheids gilt immer nur für den entschiedenen Sachverhalt, dh für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage. Bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte identisch ist. Ist ein Projektgebiet daher nach einer Verkleinerung eines Landschaftsschutzgebietes nicht mehr Teil desselben, liegt eine neue Rechtslage vor, weshalb auch ein allfälliger Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung mehr zu entfalten vermag.
Allein der Spruch des Bescheides entfaltet normative Wirkung. Die Begründung eines Bescheides ist hingegen nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit – von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen – keine Bindungswirkung. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zur Auslegung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist.
Es obliegt regelmäßig der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG, ob eine beantragte Beweisaufnahme notwendig ist. Dabei ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des begehrten Beweises möglich ist und im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen.
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