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Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 113 Wörter
- Seiten 480-480
- https://doi.org/10.33196/wbl201708048002
30,00 €
inkl MwStDie mündliche Verhandlung ist nicht nur für die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vonnöten, sondern auch für die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht. Ebenso darf eine ergänzende Beweiswürdigung durch das VwG regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Beinhaltet die Beschwerde demnach ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen und nimmt das VwG eine ergänzende Beweiswürdigung vor, wobei es auch strittige Rechtsfragen beantwortet, verstößt es gegen seine Verhandlungspflicht, wenn es keine mündliche Verhandlung durchführt. Leitet sich diese Verhandlungspflicht aus Art 6 EMRK ab, ist eine nähere Prüfung der Relevanz dieses Mangels nicht erforderlich und das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
- Art 6 EMRK
- WBl-Slg 2017/157
- § 24 VwGVG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 29.03.2017, Ra 2016/05/0103
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