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Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, Glücksspielrecht: Zur Zulässigkeit der österr Regelung, nach der der Richter verpflichtet ist, im Verwaltungsstrafverfahren die Umstände, mit denen er befasst ist, von Amts wegen zu...
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 3625 Wörter
- Seiten 445-448
- https://doi.org/10.33196/wbl201708044501
30,00 €
inkl MwStDie Art 49 und 56 AEUV, wie sie insb im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger ua (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, sind im Licht des Art 47 der Charta der Grundrechte der EU dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsstrafverfahren das Gericht, das darüber zu entscheiden hat, ob eine die Ausübung einer Grundfreiheit der EU wie der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU beschränkende Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bei der Prüfung des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen die Umstände der bei ihm anhängigen Rs von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden MS zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht prüfen kann, ob die Beschränkung gerechtfertigt ist.
- Art 49 AEUV
- EuGH, 14.06.2017, Rs C-685/15, (Online Games Handels GmbH, Frank Breuer, Nicole Enter, Astrid Walden/Landespolizeidirektion Oberösterreich; Landesverwaltungsgericht Oberösterreich [Österreich])
- Art 56 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2017/136
- Art 47 der Charta der Grundrechte der EU
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