Aus der amtlichen Begründung des neuen Rechts der GesBR ergibt sich, dass auch ein Beitrag zum allgemeinen Teil des Gesellschaftsrechts intendiert war. Der Aufsatz ist bemüht, näher zu klären, was das im Einzelnen bedeuten könnte. Einerseits verfestigt die neue Regelung, zB im Kontext organschaftlicher Vertretungsmacht, schon bisher überwiegend anerkannte, wenngleich nicht unbestrittene Grundsätze. Zum anderen ändert sie die Rechtslage, etwa im Zusammenhang der Angleichung von Informationsrechten der Mitglieder bei verschiedenen Gesellschaftsformen oder der Zulässigkeit von Nachschüssen in der Krise nach dem Modell von § 1184 Abs 2 ABGB auch bei der GmbH.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 301 - 315, Aufsatz
Die GesBR neuer Prägung und der allgemeine Teil des Gesellschaftsrechts
Die RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „irreführende Geschäftspraxis“ iS dieser RL einzustufen ist, auch wenn diese Auskunftserteilung nur einen Verbraucher betraf.
Die RL 2005/29 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art 6 Abs 1 dieser RL genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt iSv Art 5 Abs 2 lit a der RL widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art 5 Abs 1 der RL verboten ansehen zu können.
Art 11 der RL 2011/92/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen – wonach eine VerwaltungsE, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese E ausgeschlossen sind – entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iSv Art 1 Abs 2 dieser RL gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das „ausreichende Interesse“ oder die „Rechtsverletzung“ erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rs erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine VerwaltungsE, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.
S. 327 - 329, Rechtsprechung
Umweltschutz: Bestimmung des Umfangs der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten
Art 16 Abs 3 der RL 2003/87/EG ist dahin auszulegen, dass er auf einen Betreiber, der eine Anzahl von Zertifikaten abgegeben hat, die den Emissionen von Treibhausgasen im Vorjahr entspricht, wie sie gem Art 15 dieser RL gemeldet und geprüft worden sind, keine Anwendung findet, wenn sich nach einer zusätzlichen von der zuständigen nationalen Behörde nach Ablauf der Abgabefrist durchgeführten Prüfung herausstellt, dass diese Emissionen als zu gering ausgewiesen wurden, so dass die Anzahl der abgegebenen Zertifikate nicht ausreicht.
Es ist Sache der MS, im Einklang mit Art 16 Abs 1 der RL 2003/87 in der durch die RL 2004/101 geänderten Fassung die Sanktionen festzulegen, die in einem solchen Fall verhängt werden können.
S. 329 - 332, Rechtsprechung
Urheberrecht: Verletzung des „Verbreitungsrechts“ nach Art 4 Abs 1 der Info-RL
Art 4 Abs 1 der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des MS, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.
Art 23 Abs 8 der RL 2004/18/EG ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser RL vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar. Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter diese RL fällt, an dem aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbes die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind.
S. 334 - 336, Rechtsprechung
Verfahrensrecht: Keine Anwendung der VO (EG) Nr 44/2001 auf Schiedssprüche
Die VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sie einem Gericht eines MS die Anerkennung und Vollstreckung oder die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in Bezug auf einen Schiedsspruch, der es einer Partei untersagt, bei einem Gericht dieses MS bestimmte Anträge zu stellen, nicht verwehrt, da diese VO nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem MS regelt, der von einem Schiedsgericht in einem anderen MS erlassen worden ist.
Die mehrfache und bewusst unrichtige Verzeichnung von Abwesenheitszeiten als Betriebsratsstunden mit der Folge, dass der Arbeitgeber für diese Zeiten zur Zahlung des Entgelts veranlasst wird, bildet den Entlassungsgrund der Untreue.
Eine Pensionszusage des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, die auch die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Ehegattin des Arbeitnehmers nach dessen Ableben umfasst, begründet mit dem Tod des Arbeitnehmers einen durchsetzbaren eigenen Anspruch der begünstigten Ehegattin. Vor dem Eintritt dieser Bedingung ist der Arbeitnehmer klagslegitimiert. Er ist auch zu einer Feststellungsklage gegen den ehemaligen Arbeitgeber berechtigt, dass dieser für alle Schäden haftet, die der Ehegattin aus der Übertragung der Pensionszusage an eine bestimmte Pensionskasse entstehen.
Ein Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung. Dafür ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Eine automatische oder einseitige „Anrechnung“ von irrtümlich zu viel gewährtem Urlaub, weil den Parteien unbekannt war, dass als Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, sondern das Arbeitsjahr gilt, findet nicht statt.
Mangels gegenteiliger Regelung im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag gebühren für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht, auch keine Sonderzahlungen. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Falle von Krankheit in halber Höhe des Entgelts, gebühren Sonderzahlungen ebenfalls in halber Höhe.
Auf freie Dienstverhältnisse ist § 1155 ABGB analog anzuwenden.
Bei variablen Entgeltteilen, insbesondere Provisionen, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Durchschnitt der letzten zwölf repräsentativen Monate zu berechnen. Im Einzelfall ist auch das zu erwartende Arbeitsausmaß im Zeitraum der Dienstverhinderung zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten auch für freie Dienstverhältnisse.
Nach Entstehen der Privatstiftung ist eine Änderung der Stiftungserklärung nur möglich, wenn alle Stifter noch leben und die Änderung einstimmig erfolgt. Die Regelung des § 3 Abs 2 PSG ist jedoch dispositiv.
Es ist zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden.
Eine – einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche – inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung.
Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, ist keine inhaltliche Frage, sondern betrifft lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.
Bei Entgelten, die saisonal schwanken, ist für die Berechnung des Urlaubsentgelts grundsätzlich der Jahresdurchschnitt heranzuziehen.
§ 20 Abs 1 PSG ist zwingend, sodass die Stiftungserklärung kein anderes Organ und keine andere Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen kann.
Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften, für die der Jahresabschlussprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr zu bestellen ist (§ 270 Abs 1 UGB), enthält das PSG keine gesetzlich geregelte Funktionsperiode bzw Höchstdauer der Tätigkeit als Stiftungsprüfer.
Regelungen über die Funktionsdauer können in der Stiftungserklärung getroffen werden. Diese sind für das Gericht und einen allenfalls bestellten Aufsichtsrat bindend.
Der Spielraum reicht von der Bestellung für jeweils eine Prüfung bis zur zeitlich unbeschränkten Bestellung; ist keine Beschränkung der Funktionsperiode vorgesehen, ist diese grundsätzlich unbeschränkt. Die Stiftungserklärung kann auch Regelungen über die Wiederholbarkeit der Bestellung desselben Prüfers vorsehen. Außerdem kann sie anderen Stellen ein Vorschlagsrecht betreffend die Funktionsdauer einräumen, woran das Gericht aber nicht gebunden ist.
Trotz Fehlens entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung kann das Bestellungsorgan die Bestellung des Prüfers im eigenen Ermessen auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken. Ebenso liegt es im Ermessen des bestellenden Organs, den Stiftungsprüfer auf ein, zwei oder drei Perioden zu bestellen, sofern die Stiftungserklärung eine variable Zeitspanne bestimmt.
Vorbehaltlich abweichender Regelung in der Stiftungsurkunde ist die Wiederbestellung eines Prüfers beliebig oft möglich, weil gesetzlich keine zwingende Rotation angeordnet ist.
Ist die Bestellung des Stiftungsprüfers nicht befristet, bleibt dieser so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.
Das Fehlen einer Bescheinigung nach § 15 A-QSG ist ein Bestellungshindernis bzw ein Beendigungsgrund für Stiftungsprüfer. Die abstrakte Möglichkeit, dass die Stiftungsprüferin nach Ablauf der Bescheinigung keine neuerliche erlangt, ist kein Grund für die bloß befristete Bestellung, weil dem Erlöschen der Bescheinigung ohne Erlangen einer neuerlichen durch Abberufung Rechnung getragen werden kann.
S. 352 - 353, Rechtsprechung
Zur Sicherung der Anfechtung von Vereinsbeschlüssen mit einstweiliger Verfügung
Die gefährdete Partei hat im Provisorialverfahren die allein aus einem ihr drohenden finanziellen Schaden ableitbare besondere (eigene) Gefährdung durch die Behauptung konkreter Umstände, aus denen sich die Gefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, darzutun. Anders als nach § 16 Abs 2 und § 42 Abs 4 GmbHG kommt es mangels einer vergleichbaren Sonderregelung im Vereinsrecht nicht auf einen dem Verband, sondern auf einen dem Antragsteller drohenden Schaden an.
Ausnahmsweise sind Provisorialmaßnahmen zur Sicherung von Feststellungsansprüchen zulässig, wenn hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige, jedoch klagsweise noch nicht durchsetzbare Leistungsansprüche stecken. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (als hinter dem Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses „steckender“ Leistungsanspruch) sicherungsfähig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wird selbst nicht wirtschaftlich tätig und könnte daher allenfalls wegen der Förderung fremden Wettbewerbs in Anspruch genommen werden. Wegen des generellen Wegfalls der Wettbewerbsabsicht als Tatbestandsmerkmal des § 1 UWG durch die UWG-Novelle 2007 kommt es nach der stRsp nicht mehr auf die Absicht an, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern auf die Eignung, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt.
Bei Durchführung einer „Energiewechselanbieterkampagne“ verfolgt der VKI – seinem statutarischen Zweck entsprechend – die wirtschafts- und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder und der österreichischen Konsumenten an niedrigen Energiepreisen, sodass diese Zielsetzung gegenüber der mit der Aktion verbundenen Förderung des Bestbieters eindeutig überwiegt.
S. 355 - 356, Rechtsprechung
Zur Verwechslungsgefahr von ORF SPORT und SPORT+; zur Kennzeichnungskraft von „SPORT+“
Die Kennzeichnungskraft fehlt nur bei solchen Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden kann. Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend.
In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen zu sehen.
Da nach der Rsp des VfGH eine (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung durch Gerichte sowie durch Personen, die behaupten, unmittelbar durch die behauptete Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein, zulässig ist, wenn die (in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende) Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung angefochten wird, besteht der dargelegte zumutbare Weg auch hinsichtlich der gegen § 7 HaaSanG gerichteten Bedenken der Antragstellerin.
Ansprüche aus der Zahlung einer Nichtschuld iSd §§ 1431 ff ABGB sind dann keine Materie des Privatrechts, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht. Die Zahlungen von Pönalezinsen an den Bund erfolgten auf Grund von Bescheiden der Finanzmarktaufsichtsbehörde und beruhen daher auf einem öffentlich-rechtlichen Titel iSd angeführten Judikatur.
Der EuGH nimmt in bestimmten Fällen einen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz an, wonach im Fall der Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig entrichteten Abgaben eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung bestehe, für den zu erstattenden Betrag auch Zinsen zu bezahlen. Von diesem Grundsatz ausgehend kam er in der Rechtssache Littlewoods Retail Ltd ua zu dem Ergebnis, „dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass nach ihm der Steuerpflichtige, der einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag entrichtet hat, der vom betreffenden Mitgliedsstaat unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften der Union erhoben worden war, Anspruch auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer sowie Anspruch auf deren Verzinsung haben muss“ (Rz 34). In der Rechtssache Metallgesellschaft Ltd ua kam er deswegen zu dem Ergebnis, dass der gebotene Erstattungsbetrag in der Höhe der Zinsen liegt, weil der unionsrechtliche Verstoß darin gelegen war, dass Steuerleistungen vorzeitig zu entrichten waren.
Aus dieser Rsp kann nicht geschlossen werden, dass in allen Fällen der unionsrechtlich gebotene Erstattungsbetrag auch Zinsen umfasst. Bei Pönalezinsen handelt es sich um keine Steuern und auch um keine sonstigen Abgaben, sondern um sonstige Geldleistungen, die der Staat im Interesse der Ordnung des Wirtschaftslebens auferlegt, im konkreten Fall um Wettbewerbsvorteile auszugleichen, die ein Unternehmen durch die Nichteinhaltung von Ordnungsvorschriften über die Kapitalveranlagung erzielt. Dem Unionsrecht lässt sich lediglich entnehmen, dass die Verpflichtung besteht, die zu Unrecht entrichteten Geldbeträge zu erstatten, wobei es mangels einer unionsrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl EuGH, Metallgesellschaft Ltd ua, Rz 85, und die dort angeführte Judikatur). Es ist dabei auch Sache des nationalen Rechts, alle mit der Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa jene der Zahlung von Zinsen einschließlich des Zeitpunkts, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, und jene des Zinssatzes, zu regeln (EuGH, Metallgesellschaft Ltd ua, Rz 86; Société Roquette Frères, Rz 9/13; Express Dairy Foods Limited, Rz 17).
Die Rückerstattungspflicht nach § 87 Abs 2 VfGG umfasst ausschließlich den zu Unrecht entrichteten Betrag sowie Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag fällig gestellt wurde, also ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsträger aufgefordert wurde, den Betrag zurückzuzahlen. Eine solche Rückzahlungsverpflichtung hat der VfGH in VfSlg 16.857/2003 auch für (den klagsgegenständlichen Zinsen völlig vergleichbare) Pönalezinsen gemäß § 97 BWG ausgesprochen, wobei er auch in diesem Fall außer Verzugszinsen keine (Vergütungs-)Zinsen zuerkannt hat.
Die privatrechtlichen Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherungen finden auch im öffentlichen Recht direkt oder analog Anwendung, um vorhandene Lücken des öffentlichen Vermögensrechtes zu schließen (VfSlg 19.189/2010 mwN). Eine solche Lücke liegt jedoch nur vor, wenn nicht Gründe für die Annahme überwiegen – und auch nicht durch das Gebot verfassungskonformer Auslegung entkräftet werden –, der Gesetzgeber habe den behaupteten Anspruch nicht gewähren wollen (VfSlg 12.020/1989; s auch VfSlg 6093/1969, 10.279/1984, 10.519/1985, 16.036/2000). Eine solche ausdrückliche Regelung findet sich für den Fall einer Rückzahlungsverpflichtung infolge der Behebung eines Bescheides in § 87 Abs 2 VfGG bzw § 63 VwGG. Diese Bestimmungen sehen aber den Ersatz von Zinsen nicht vor. Daneben verbleibt für die Anwendung bereicherungsrechtlicher Bestimmungen kein Raum.
Für die in § 7 ÖffnungszeitenG genannten Verkaufsstellen bestimmter Art geht der Gesetzgeber typisierend vom Bestehen besonderer Einkaufsbedürfnisse aus. Der VfGH verkennt nicht, dass die Erlaubnis zum Offenhalten bestimmter Verkaufsstellen an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr unter Umständen eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung der sie betreibenden Unternehmen darstellen kann. Allerdings enthalten die genannten Ausnahmebestimmungen Vorkehrungen, die gewährleisten, dass eine allfällige Privilegierung von Betreibern von Verkaufsstellen, die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr offen halten dürfen, an sachlich begründete Voraussetzungen geknüpft und in ihrer Wirkung auf das Notwendige beschränkt ist. Die vom Gesetzgeber normierten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot, Verkaufsstellen an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr offen zu halten, sind daher sachlich gerechtfertigt.
Das ÖffnungszeitenG ist auf den „Onlinehandel“ – jedenfalls sofern dieser ohne Verkaufsstellen iSd ÖffnungszeitenG abgewickelt wird – nicht anwendbar. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen Art 7 B-VG verstoßen, weil diese Form des Handels nicht im Rahmen von Verkaufsstellen betrieben wird, die offengehalten oder geschlossen werden könnten.
Wie es dem VfGH verwehrt ist, Öffnungszeitenregelungen anderer Staaten am Maßstab der österreichischen Bundesverfassung zu messen, so ist es ihm auch verwehrt, die angefochtenen Bestimmungen mit ähnlichen Bestimmungen aus den Rechtsordnungen anderer Staaten zu vergleichen und daraus eine wie immer geartete „Ungleichbehandlung“ abzuleiten.
Die allgemeinen Ziele, denen Ladenschluss- bzw Öffnungszeitenregelungen dienen, nämlich der Schutz der Interessen der Verbraucher, das Ziel der Wettbewerbsordnung und die sozialpolitische Funktion, liegen im öffentlichen Interesse (vgl zuletzt VfSlg 19.639/2012). Für den Ladenschluss an Wochenenden tritt das besondere Ziel der Wahrung der sozial- und familienpolitischen Funktion des Wochenendes hinzu. Bereits zur Regelung, die für den Samstagnachmittag das generelle Geschlossenhalten der Verkaufsstellen anordnete, betonte der VfGH, dass damit eine „weitgehende Synchronisation mit dem allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Grundsatz der Wochenendruhe“ hergestellt werde, und er verwies auf die besondere Funktion des Wochenendes „für Freizeit, Erholung und soziale Integration“ (VfSlg 12.094/1989). Der gesellschaftliche Wandel der vergangenen beiden Jahrzehnte hat nichts am öffentlichen Interesse an der (weitgehenden) Synchronisation mit dem Grundsatz der Wochenendruhe geändert. In allen europäischen Gesellschaften gibt es einen Ruhetag in der Woche, mag dieser aus religiösen Gründen, aus Gründen der Erholung für die arbeitende Bevölkerung oder aus anderen sozial- und familienpolitischen Gründen angeordnet sein und mag die Ruhe in unterschiedlichem Maße eingehalten werden. Wenn der Gesetzgeber auch mit den Mitteln des Gewerberechts zur Wahrung und Erhaltung der Wochenendruhe beitragen möchte, so verfolgt er daher jedenfalls ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel.
Das Gewicht der mit den Ladenschlussregelungen verfolgten Interessen ist größer als die Schwere des dadurch bewirkten Grundrechtseingriffs. Der Eingriff bildet eine verhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums, welche die Grenzen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht überschreitet (vgl schon VfSlg 19.639/2012).
Der VfGH hat in VfSlg 19.632/2012 ausgesprochen, dass die Rechte der GRC, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, vor dem Verfassungsgerichtshof einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle bilden könnten, wenn der Anwendungsbereich der GRC (s Art 51 Abs 1 GRC) eröffnet ist. Das Recht der „unternehmerischen Freiheit“ gleicht zwar einem Recht der Bundesverfassung in Formulierung und Bestimmtheit (vgl Art 6 StGG). Allerdings sind die Regelungen des ÖffnungszeitenG keine solchen, die in Durchführung des Unionsrechts ergangen sind. Weder wird mit ihnen eine Richtlinie umgesetzt, noch beschränken sie eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Im Einklang mit der Rsp des EuGH geht der VfGH davon aus, dass das durch die Art 34 und 35 AEUV normierte Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Warenverkehrsfreiheit) nicht für mitgliedstaatliche Ladenschlussregelungen gilt. Auch handelt es sich bei den Vorschriften des ÖffnungszeitenG um keine produktbezogenen Regelungen, sondern um solche, die – unterschiedslos für Waren inländischen und ausländischen Ursprungs – bloß die Verkaufsmodalitäten der Waren betreffen. Insoweit bestehen keine unionsrechtlichen Vorschriften, die eine mitgliedstaatliche Verpflichtung schaffen würden. Der alleinige Umstand, dass die angefochtenen Bestimmungen unionsrechtliche Vorschriften mittelbar beeinflussen könnten, vermag keinen hinreichenden Zusammenhang zum Unionsrecht zu begründen, der den Anwendungsbereich der GRC (Art 51 Abs 1) eröffnen würde. Eine Prüfung der angefochtenen Bestimmungen unter dem Blickwinkel des Vorbringens im Hinblick auf das „Grundrecht der unternehmerischen Freiheit“ am Maßstab der Bestimmungen der GRC kommt daher mangels Anwendbarkeit dieser Garantie nicht in Betracht.
S. 360 - 360, Rechtsprechung
Zeitpunkt der Erlassung von Erkenntnissen der Landesverwaltungsgerichte
§ 29 VwGVG, BGBl I 33/2013, wird dem Anspruch auf eindeutige gesetzliche Determinierung der Behördenzuständigkeit gerecht und ist daher nicht wegen Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben. Hingegen war festzustellen, dass § 82 Abs 1 zweiter Satz VfGG idF BGBl I 33/2013 verfassungswidrig war.
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