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Zur Sicherung der Anfechtung von Vereinsbeschlüssen mit einstweiliger Verfügung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 943 Wörter
- Seiten 352-353
- https://doi.org/10.33196/wbl201506035201
30,00 €
inkl MwStDie gefährdete Partei hat im Provisorialverfahren die allein aus einem ihr drohenden finanziellen Schaden ableitbare besondere (eigene) Gefährdung durch die Behauptung konkreter Umstände, aus denen sich die Gefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, darzutun. Anders als nach § 16 Abs 2 und § 42 Abs 4 GmbHG kommt es mangels einer vergleichbaren Sonderregelung im Vereinsrecht nicht auf einen dem Verband, sondern auf einen dem Antragsteller drohenden Schaden an.
Ausnahmsweise sind Provisorialmaßnahmen zur Sicherung von Feststellungsansprüchen zulässig, wenn hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige, jedoch klagsweise noch nicht durchsetzbare Leistungsansprüche stecken. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (als hinter dem Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses „steckender“ Leistungsanspruch) sicherungsfähig.
- OLG Graz, 25.11.2014, 3 R 193/14y
- WBl-Slg 2015/121
- LG Klagenfurt, 16.10.2014, 20 Cg 66/14d
- § 7 VereinsG
- § 16 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 381 Z 2 EO
- § 42 GmbHG
- OGH, 03.03.2015, 1 Ob 245/14g
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