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Umweltschutz: Keine Bindungswirkung einer nationalen VerwaltungsE für Nachbarn iSv § 75 Abs 2 Gewerbeordnung als „betroffene Öffentlichkeit“ iSv Art 1 Abs 2 der RL 2011/92/EU
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 2570 Wörter
- Seiten 324-327
- https://doi.org/10.33196/wbl201506032401
30,00 €
inkl MwStArt 11 der RL 2011/92/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen – wonach eine VerwaltungsE, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese E ausgeschlossen sind – entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iSv Art 1 Abs 2 dieser RL gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das „ausreichende Interesse“ oder die „Rechtsverletzung“ erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rs erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine VerwaltungsE, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.
- Art 11 der RL 2011/92/EU des EP und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2015/104
- EuGH, 16.04.2015, Rs C-570/13, (Karoline Gruber/Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten, EMA Beratungs- und Handels GmbH, Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; VwGH [Österreich])
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