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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2015, Band 29

Zur Bestellung des Stiftungsprüfers

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§ 20 Abs 1 PSG ist zwingend, sodass die Stiftungserklärung kein anderes Organ und keine andere Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen kann.

Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften, für die der Jahresabschlussprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr zu bestellen ist (§ 270 Abs 1 UGB), enthält das PSG keine gesetzlich geregelte Funktionsperiode bzw Höchstdauer der Tätigkeit als Stiftungsprüfer.

Regelungen über die Funktionsdauer können in der Stiftungserklärung getroffen werden. Diese sind für das Gericht und einen allenfalls bestellten Aufsichtsrat bindend.

Der Spielraum reicht von der Bestellung für jeweils eine Prüfung bis zur zeitlich unbeschränkten Bestellung; ist keine Beschränkung der Funktionsperiode vorgesehen, ist diese grundsätzlich unbeschränkt. Die Stiftungserklärung kann auch Regelungen über die Wiederholbarkeit der Bestellung desselben Prüfers vorsehen. Außerdem kann sie anderen Stellen ein Vorschlagsrecht betreffend die Funktionsdauer einräumen, woran das Gericht aber nicht gebunden ist.

Trotz Fehlens entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung kann das Bestellungsorgan die Bestellung des Prüfers im eigenen Ermessen auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken. Ebenso liegt es im Ermessen des bestellenden Organs, den Stiftungsprüfer auf ein, zwei oder drei Perioden zu bestellen, sofern die Stiftungserklärung eine variable Zeitspanne bestimmt.

Vorbehaltlich abweichender Regelung in der Stiftungsurkunde ist die Wiederbestellung eines Prüfers beliebig oft möglich, weil gesetzlich keine zwingende Rotation angeordnet ist.

Ist die Bestellung des Stiftungsprüfers nicht befristet, bleibt dieser so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.

Das Fehlen einer Bescheinigung nach § 15 A-QSG ist ein Bestellungshindernis bzw ein Beendigungsgrund für Stiftungsprüfer. Die abstrakte Möglichkeit, dass die Stiftungsprüferin nach Ablauf der Bescheinigung keine neuerliche erlangt, ist kein Grund für die bloß befristete Bestellung, weil dem Erlöschen der Bescheinigung ohne Erlangen einer neuerlichen durch Abberufung Rechnung getragen werden kann.

  • § 15 A-QSG
  • OGH, 19.03.2015, 6 Ob 37/15g
  • LG Salzburg, 30.09.2014, 24 Fr 6764/14x
  • OLG Graz, 16.01.2015, 6 R 190/14z
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 A-QSG
  • § 20 Abs 1 PSG
  • WBl-Slg 2015/120

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