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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2018, Band 32

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  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 297 - 309, Aufsatz

Holzweber, Stefan/​Martin, Univ.-​Prof. Dr.

Wettbewerbsverbote bei Entflechtungen im Kartellrecht

Vertragliche Wettbewerbsverbote stehen in einem Spannungsverhältnis zum Kartellrecht. Dabei erfordern Situationen, in denen ein Wettbewerbsverbot abgeschlossen wird, um eine grundsätzlich wettbewerbsförderliche Maßnahme zu ermöglichen, besonders komplexe Abwägungen. Ein gutes Beispiel dafür sind Entflechtungen, bei denen ein Unternehmen auf einzelne Gesellschafter aufgeteilt wird. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die kartellrechtlichen Grenzen für Wettbewerbsverbote bei solchen Entflechtungen. Darüber hinaus wird thematisiert, welche zivilrechtlichen Rechtsfolgen bei überschießenden Wettbewerbsverboten im Kontext von Entflechtungen drohen.

S. 310 - 313, Aufsatz

Grillberger, Konrad/​Weber, Stella

Unbegrenzte Urlaubsersatzleistung bei Scheinselbständigkeit

Der EuGH entschied in der Rs King, dass der Urlaubsanspruch eines scheinselbständig Beschäftigten – bei arbeitgeberseitiger Weigerung Urlaubsentgelt zu bezahlen – nicht verjähren kann. Wird das Vertragsverhältnis beendet, so steht Arbeitnehmern für den Zeitraum, indem sie scheinselbständig beschäftigt waren, für nicht konsumierten aber auch für konsumierten und nicht bezahlten Urlaub, ohne zeitliche Grenzen, Urlaubsersatzleistung zu. Der vorliegende Beitrag versucht die daraus resultierenden Unstimmigkeiten auch in Bezug auf andere Ansprüche, die bei aufgedeckter Scheinselbständigkeit rückabgewickelt werden, auszuloten und Lösungsansätze darzulegen.

S. 314 - 318, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 319 - 322, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Preisdiskriminierung; zum Begriff „Benachteiligung im Wettbewerb“

Der Begriff „im Wettbewerb benachteiligt werden“ iS von Art 102 Abs 2 lit c AEUV ist dahin auszulegen, dass er, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen eine preisliche Diskriminierung zwischen Handelspartnern auf dem nachgelagerten Markt vornimmt, den Fall betrifft, dass dieses Verhalten eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Handelspartnern bewirken kann. Die Feststellung, ob ein Handelspartner „im Wettbewerb benachteiligt“ wird, erfordert nicht den Nachweis einer tatsächlichen und messbaren Verschlechterung der Wettbewerbsposition, sondern ist auf eine Analyse aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu stützen, die den Schluss zulässt, dass dieses Verhalten einen Einfluss auf die Kosten, auf die Gewinne oder auf ein anderes maßgebliches Interesse eines oder mehrerer dieser Partner hat, so dass dieses Verhalten geeignet ist, diese Position zu beeinträchtigen.

S. 322 - 324, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zur Auslegung der RL über Arbeitszeitgestaltung

1. Art 7 der RL 2003/88/EG und Art 47 der Charta der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie es im Fall einer Streitigkeit zwischen einem AN und seinem Arbeitgeber über die Frage, ob der AN Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gem der erstgenannten Vorschrift hat, verbieten, dass der AN seinen Urlaub zunächst nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.

2. Art 7 der RL 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen es einem AN verwehrt ist, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt worden sind, bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und gegebenenfalls anzusammeln.

S. 324 - 326, Rechtsprechung

Markenrecht: Zur nachträglichen Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls einer Marke

Art 14 der RL 2008/95/EG iVm Art 34 Abs 2 der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, nach der die Ungültigkeit oder der Verfall einer älteren nationalen Marke, deren Zeitrang für eine Unionsmarke in Anspruch genommen wird, nachträglich nur dann festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Ungültigkeit oder den Verfall nicht nur zum Zeitpunkt des Verzichts auf die ältere nationale Marke oder ihres Erlöschens, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen FeststellungsE vorlagen.

S. 326 - 328, Rechtsprechung

Unternehmensrecht: Zur Auslegung der Handelsvertreter-RL

Art 17 der RL 86/653/EWG ist dahin auszulegen, dass die in seinen Abs 2 und 3 vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags anwendbar ist, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt.

S. 328 - 331, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: „Wilder Streik“ fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iS der FluggastrechteVO

Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 ist im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Bestimmung fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.

S. 331 - 334, Rechtsprechung

Luftverkehrsrecht: Übereinkommen von Montreal - Haftung der Luftfrachtführer für aufgegebenes Reisegepäck

Art 31 Abs 4 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass die Beanstandung innerhalb der in Art 31 Abs 2 vorgeschriebenen Fristen schriftlich gem Art 31 Abs 3 zu erklären ist, anderenfalls jegliche Klage gegen das Luftfahrtunternehmen unzulässig ist.

Eine im Informationssystem des Luftfrachtführers registrierte Beanstandung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende genügt dem Schriftformerfordernis nach Art 31 Abs 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.

Art 31 Abs 2 und 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, das Schriftformerfordernis als erfüllt anzusehen, wenn ein Vertreter des Luftfrachtführers die Schadensanzeige mit Wissen des Flugreisenden schriftlich entweder auf Papier oder elektronisch in das System des Luftfrachtführers aufnimmt, sofern der Flugreisende die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des Anzeigentexts, wie er schriftlich festgehalten und in das Informationssystem eingegeben wurde, vor Ablauf der in Art 31 Abs 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Frist zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, zu vervollständigen oder zu ersetzen.

Art 31 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er an die Beanstandung keine weiteren inhaltlichen Anforderungen stellt als die, dass der entstandene Schaden dem Luftfrachtführer zur Kenntnis zu bringen ist.

S. 334 - 336, Rechtsprechung

Dienstleistungen im Binnenmarkt: Zu einem Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Pe...

Art 1 der RL 98/34/EG in der durch die RL 98/48/EG des EP und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung und Art 2 Abs 2 lit d der RL 2006/123/EG sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der die Organisation eines Systems der Zusammenführung von Kunden und Personen, die ohne eine entsprechende Genehmigung entgeltlich Leistungen der Beförderung von Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen erbringen, strafrechtlich geahndet wird, eine „Verkehrsdienstleistung“ betrifft, soweit sie auf einen Vermittlungsdienst Anwendung findet, der mittels einer Smartphone-Applikation erbracht wird und integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist. Ein solcher Dienst ist vom Anwendungsbereich dieser RL ausgenommen.

S. 338 - 339, Rechtsprechung

3. Justizielle Zusammenarbeit

S. 339 - 343, Rechtsprechung

Unzulässige Betriebsvereinbarung über einen „Steuertopf“

Einer Betriebsvereinbarung, mit der ein „Steuertopf“ begründet wird, aus dem für die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer die entsprechenden ausländischen Lohnsteuerforderungen beglichen werden sollen, fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Rechtsgrundlage. Es handelt sich um eine unzulässige Betriebsvereinbarung, die allerdings Bestandteil der Einzelarbeitsverträge wird, wenn sie einvernehmlich jahrelang praktiziert wird.

Hängt nach der getroffenen Vereinbarung eine Ausschüttung aus dem Steuertopf an den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer von einer Beratung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ab, liegt darin eine unzulässige Erweiterung der Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates. In diesem Fall ist eine Umdeutung in einen Gestaltungsvorbehalt des Arbeitgebers vorzunehmen, den dieser aber nur nach billigem Ermessen ausüben darf. Eine billige Ermessensausübung kann im Falle eines Steuertopfes nur vorliegen, wenn der einzelne Arbeitnehmer nach Ablauf der vereinbarten Nachlauffrist einen individuellen Rückzahlungsanspruch erhält, sofern der Steuertopf einen ausreichenden Überhang aufweist.

S. 343 - 344, Rechtsprechung

Lehrabschlussprüfung während Mutterschaftskarenz

Ein Lehrverhältnis endet mit erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung ex lege. Ein für die Dauer der Behaltezeit abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit dem entsprechenden Zeitpunkt, wenn während der Behaltezeit wegen der Geburt eines Kindes Karenz in Anspruch genommen wird und während der Karenz die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wird. Eine Hemmung des Ablaufs der Behaltezeit ist für solche Fälle nicht vorgesehen.

S. 344 - 345, Rechtsprechung

Überlassener Geschäftsführer - Dienstgebereigenschaft des Beschäftigers

Bei Leiharbeitsverhältnissen kommt der Arbeitnehmer durch die Tätigkeit beim Beschäftiger nur seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Verleiher nach. Eine unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Beschäftiger besteht nicht. Sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber ist deshalb der Verleiher.

Wird ein Arbeitnehmer zu einer Beschäftigergesellschaft überlassen, um dort die Funktion eines Geschäftsführers auszuüben, so kommt dem Beschäftiger auf Grund des Bestellungsaktes ein unmittelbares Recht auf Arbeitsleistungen des Geschäftsführers zu. Wird die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt, ist die Beschäftigergesellschaft sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber.

S. 346 - 347, Rechtsprechung

Fälligkeit von Urlaubszuschuss

Beim Urlaubszuschuss handelt es sich um eine Sonderzahlung, die einen Entgeltbestandteil des jeweiligen Kalenderjahres bildet.

Verbraucht ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr noch einen Resturlaub aus dem Vorjahr, ändert das nichts an der Fälligkeit des Urlaubszuschusses für das laufende Jahr.

S. 346 - 346, Rechtsprechung

Ungesicherter Schadenersatzanspruch

Schadenersatzansprüche eines Arbeitnehmers sind nur dann nach dem IESG gesichert, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis resultieren. Auch aus der Insolvenz RL 2008/94/EG ergibt sich nichts anderes. Schadenersatzansprüche wegen einer diskriminierenden Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses sind daher nicht gesichert.

S. 347 - 348, Rechtsprechung

Zur Eigenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung

Die Gläubiger einer GesmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, können den Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen dieser durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt hat. Eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher etwa nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung möglich. Daher kann der Geschäftsführer bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 870 ABGB persönlich herangezogen werden.

S. 348 - 349, Rechtsprechung

Zur ernsthaften Benützung einer Marke

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn die Benutzung nicht symbolisch allein zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt. Es muss sich um eine tatsächliche Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Benutzung der Marke muss darüber hinaus auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen, ist doch der geschäftliche Sinn und Zweck der Marke, dass für Waren und Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird.

S. 349 - 350, Rechtsprechung

Zur Erschöpfung des Markenrechts

Die Wirkung der Erschöpfung des Markenrechts iSd § 10b MSchG besteht darin, dass der Kennzeicheninhaber den Weitervertrieb des unveränderten Originalprodukts durch Dritte nicht untersagen kann, wenn mit der Marke versehene konkrete Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Der Erschöpfungsgrundsatz findet nur dann keine Anwendung, wenn es berechtigte Gründe rechtfertigen, dass sich der Inhaber dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insb wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 10b Abs 2 MSchG). Der Markeninhaber verliert zufolge Erschöpfung seines Markenrechts zwar die Kontrolle für den weiteren Vertriebsweg seiner Ware, er behält jedoch weiter die Kontrolle darüber, dass seine Marke allein zur Kennzeichnung der von ihm in Verkehr gebrachten Waren verwendet wird. Er kann sich daher dem weiteren Vertrieb der in ihrer Identität veränderten Waren widersetzen.

S. 351 - 352, Rechtsprechung

Von der Erwerbsausübungsfreiheit und den gewerberechtlichen Geschäftsführern

Durch die „typisierte“ Betrachtung in § 39 Abs 2 GewO 1994 sowie die taxative Aufzählung jener Funktionen, die ein gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs 1 GewO 1994 innehaben muss, wird eine Kontrolle sämtlicher Geschäftsführertätigkeiten durch die Gewerbebehörde entbehrlich, weil sichergestellt ist, dass jedenfalls eine Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer vorhanden ist, die sich im Betrieb betätigt.

S. 352 - 355, Rechtsprechung

Vergaberechtliche Nachprüfung: Antragslegitimation

Nach der ständigen Judikatur kommt einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre (aber nicht ausgeschieden wurde), keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zu, wenn er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden im Sinn des § 163 Abs 1 BVergG entstehen bzw drohen kann. Der drohende Schaden kann allerdings auch im – wegen der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung – frustrierten Interesse des (auszuscheidenden) Bieters an der Neuausschreibung des Vergabeverfahrens liegen.

Bei dem Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, handelt es sich um eine Art von Eventualantrag, über den nur dann abgesprochen werden kann, wenn die Feststellung getroffen wurde, dass der Zuschlag nicht dem Best- oder Billigstbieter erteilt wurde; der Antrag ist akzessorisch.

S. 355 - 356, Rechtsprechung

Vertretungsbefugnis der Ziviltechniker

Die berufsmäßige Vertretung durch Ziviltechniker vor Behörden steht einerseits unter der Einschränkung, dass nicht bundesgesetzlich eine besondere Berechtigung gefordert wird, andererseits bezieht sie sich auf das gesamte, von der Befugnis des Ziviltechnikers umfasste Fachgebiet. Damit lässt der Gesetzgeber erkennen, dass es ihm nicht auf die organisatorische Zurechnung des Organs, vor dem vertreten werden soll, sondern vielmehr darauf ankommt, dass ein hoheitlicher Entscheidungsträger („Behörde“) berufen ist, in einer Sache zu entscheiden, die zu dem von der Befugnis des Ziviltechnikers umfassten Fachgebiet gehört.

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