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Zur ernsthaften Benützung einer Marke
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 1404 Wörter
- Seiten 348-349
- https://doi.org/10.33196/wbl201806034801
30,00 €
inkl MwStEine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn die Benutzung nicht symbolisch allein zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt. Es muss sich um eine tatsächliche Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Benutzung der Marke muss darüber hinaus auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen, ist doch der geschäftliche Sinn und Zweck der Marke, dass für Waren und Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird.
- OGH, 20.02.2018, 4 Ob 26/18d, „compriband“
- OLG Wien als Berufungsgericht, 22.11.2017, GZ 133 R 47/17k-8
- § 33a MSchG
- WBl-Slg 2018/110
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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