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Arbeitsrecht: Zur Auslegung der RL über Arbeitszeitgestaltung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 2702 Wörter
- Seiten 322-324
- https://doi.org/10.33196/wbl201806032201
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inkl MwSt1. Art 7 der RL 2003/88/EG und Art 47 der Charta der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie es im Fall einer Streitigkeit zwischen einem AN und seinem Arbeitgeber über die Frage, ob der AN Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gem der erstgenannten Vorschrift hat, verbieten, dass der AN seinen Urlaub zunächst nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.
2. Art 7 der RL 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen es einem AN verwehrt ist, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt worden sind, bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und gegebenenfalls anzusammeln.
- EuGH, 29.11.2017, Rs C-214/16, (Conley King/The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar)
- Art 7 der RL 2003/88/EG des EP und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und das in Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
- WBl-Slg 2018/95
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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