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Verbraucherschutz: „Wilder Streik“ fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iS der FluggastrechteVO
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 2789 Wörter
- Seiten 328-331
- https://doi.org/10.33196/wbl201806032801
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inkl MwStArt 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 ist im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Bestimmung fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.
- EuGH, 17.04.2018, Rs C-195/17Rs C-197/17Rs C-198/17Rs C-199/17Rs C-200/17Rs C-201/17Rs C-202/17Rs C-203/17Rs C-226/17Rs C-228/17Rs C-254/17Rs C-274/17Rs C-275/17Rs C-278/17Rs C-279/17Rs C-280/17Rs C-281/17Rs C-282/17Rs C-283/17Rs C-284/17Rs C-285/17Rs C-2
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und z
- WBl-Slg 2018/98
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