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WBL

Heft 7, Juli 2015, Band 29

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 361 - 365, Aufsatz

Konrad Grillberger

Vergütungsregulierungen für Mitarbeiter von Kreditinstituten

Die Vergütungsgrundsätze gem § 39b BWG beinhalten im Wesentlichen Verpflichtungen der Kreditinstitute, deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde sicherzustellen hat. Nur ausnahmsweise beschränken sie unmittelbar die Vertragsfreiheit. Entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde erfassen sie nur Kategorien von Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstitutes auswirkt.

S. 366 - 370, Aufsatz

Walter Brugger

Kartellstrafrecht: Keine Ausdehnung des § 168b StGB über das Bundesvergabegesetz hinaus

Der Beitrag untersucht, ob die gerichtliche Strafbarkeit für wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 168b StGB) nur bei Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG) eintritt oder auch bei Ausschreibungen oder Angebotseinholung durch private Unternehmen.

S. 371 - 372, Aufsatz

Alric A. Ofenheimer / Mathias Knafl

Zur Gebühr nach dem GGG bei Bestellung des Restvermögensprüfers nach § 3 Abs 4 SpaltG

Der Beitrag behandelt ein Erkenntnis des VwGH zur Frage der Vergebührung von Anträgen auf Bestellung eines Restvermögensprüfers. Im Ergebnis folgt der VwGH der Ansicht, wonach eine Vergebührung nach § 32 TP 12 lit j GGG als rechtswidrig anzusehen ist.

S. 373 - 377, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 378 - 387, Rechtsprechung

Wirtschafts- und Währungsunion: Programm für den Ankauf von Staatsanleihen durch ESZB ist zulässig

Art 119 AEUV, Art 123 Abs 1 AEUV und Art 127 Abs 1 und 2 AEUV sowie die Art 17 bis 24 des Protokolls (Nr 4) sind dahin auszulegen, dass sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) dazu ermächtigen, ein Programm für den Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten wie dasjenige zu beschließen, das in der Pressemitteilung angekündigt wurde, die im Protokoll der 340. Sitzung des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) am 5. und 6. September 2012 genannt ist.

S. 387 - 392, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Prüfung der Eigenschaft „Verbraucher“ iS von Art 1 Abs 2 lit a der Verbrauchsgüterkauf - RL von Amts wegen; zur Beweislastregel des Art 5 Abs 3 der RL 1999/44

Die RL 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser RL fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.

Art 5 Abs 3 der RL 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er als eine Norm anzusehen ist, die einer nationalen Bestimmung, die im innerstaatlichen Recht zwingend ist, gleichwertig ist, und dass das nationale Gericht von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die seine Umsetzung in innerstaatliches Recht sicherstellt.

Art 5 Abs 2 der RL 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Verbraucher für die Inanspruchnahme seiner Rechte aus dieser RL den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichten muss, vorausgesetzt, dass der Verbraucher für diese Unterrichtung über eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung der Vertragswidrigkeit verfügt, dass sich diese Unterrichtung nur auf das Vorliegen dieser Vertragswidrigkeit erstrecken muss und dass sie nicht Beweisregeln unterliegt, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren.

Art 5 Abs 3 der RL 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand, zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, dh, sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist; von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.

S. 392 - 394, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Irreführende Etikettierung von Lebensmitteln durch bildliche Darstellung von nicht vorhandenen Zutaten

Art 2 Abs 1 lit a Ziff i und Art 3 Abs 1 Nr 2 der RL 2000/13/EG sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.

S. 394 - 396, Rechtsprechung

E-Commerce: „click wrapping“ als elektronische Übermittlung iS des Art 23 Abs 2 der Brüssel-I-VO

Art 23 Abs 2 der VO (EG) Nr 44/2001 ist idS auszulegen, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, iS dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.

S. 396 - 398, Rechtsprechung

1. Wettbewerb

S. 398 - 399, Rechtsprechung

2. Sozialpolitik

S. 399 - 401, Rechtsprechung

3. Verkehr

S. 401 - 402, Rechtsprechung

4. Verbraucher

S. 402 - 403, Rechtsprechung

5. Betrugsbekämpfung

S. 404 - 406, Rechtsprechung

Anfechtung einer Kündigung

Macht der Arbeitnehmer ein verpöntes Motiv als Kündigungsgrund des Arbeitgebers geltend, hat er dieses glaubhaft zu machen. Ob diese Glaubhaftmachung gelungen ist, gehört zur richterlichen Beweiswürdigung und nicht zur rechtlichen Beurteilung. Es ist daher nicht entscheidend, ob das vom Arbeitgeber bescheinigte Motiv in rechtlicher Hinsicht ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Zur Anfechtung einer Kündigung, weil sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche erfolgt ist, reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer bloße Wünsche oder Forderungen erhebt, die Arbeitsbedingungen – hier: Arbeitszeit – nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Geltendmachung eines Anspruchs liegt nur vor, wenn sich der Arbeitnehmer erkennbar auf eine Rechtsposition aus dem Arbeitsverhältnis beruft.

S. 406 - 408, Rechtsprechung

Unzulässige Kettenarbeitsverträge

Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn sie im Einzelfall durch besondere soziale, wirtschaftliche bzw organisatorische oder technische Gründe gerechtfertigt sind. Die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen darf jedenfalls nicht zum Ziel haben, das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer zu überwälzen.

Der Umstand, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nur im Rahmen von Aufträgen beschäftigen kann, die bei öffentlichen Ausschreibungen vergeben werden, rechtfertigt den Abschluss von Kettenverträgen nicht.

Die Vereinbarung der Rückzahlung von Entgelt für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nachträglich arbeitsrechtliche Ansprüche geltend macht, ist rechtunwirksam.

S. 408 - 408, Rechtsprechung

Arbeitslosenversicherungspflicht für Vorstandsmitglieder

Der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft wird in der Regel ein freier Dienstvertrag sein. Freie Dienstverträge iSd § 4 Abs 4 ASVG unterliegen der Arbeitslosenversicherungspflicht.

S. 408 - 412, Rechtsprechung

Zur Haftung bei Unternehmensübergang

Es ist zwischen der Vereinbarung der Nichtübernahme von Rechtsverhältnissen bzw einzelner Verbindlichkeiten und der Vereinbarung des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers für solche nicht übernommenen Altverbindlichkeiten zu unterscheiden. Im Regelfall kann ein Haftungsausschluss aus einer vertraglichen Regelung über die bloße Nichtübernahme bestimmter Rechtsverhältnisse nicht abgeleitet werden. Daher darf der Eintragungsinhalt des Haftungsausschlusses nicht die Aussage bilden, dass die im Betrieb des bisherigen Inhabers begründeten Rechtsverhältnisse vom neuen Inhaber nicht übernommen werden, weil dies gerade erst die Haftung nach § 38 Abs 4 UGB erzeugt. Erforderlich ist vielmehr die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gemäß § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird.

Der Haftungsausschluss kann sich auf alle (genereller Haftungsausschluss) oder auf bestimmte Verbindlichkeiten (individueller Haftungsausschluss) aus den nicht übernommenen Rechtsverhältnissen beziehen.

Bei Eintragung eines generellen Haftungsausschlusses müssen nicht die Rechtsverhältnisse, die der Erwerber nicht übernommenen hat und für die er auch nicht haften soll, in der Eintragung im Einzelnen angeführt werden.

Bei einem individuellen Haftungsausschluss ist für dessen Außenwirksamkeit eine Eintragung der einzelnen Verbindlichkeiten, die von der Haftung des Erwerbers nicht erfasst sind, nicht notwendig. Vielmehr ist für die Bestimmung der Reichweite des Haftungsausschlusses ein Verweis auf ein in der Urkundensammlung allgemein zugängliches Dokument ausreichend, weil das dem Zweck der Publizitätspflicht entspricht, den Gläubigern zu signalisieren, dass unter Umständen rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist.

Von der Erwerberhaftung nach § 38 Abs 4 UGB sind jedenfalls Vertragsverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse und öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten erfasst; ausgenommen ist die Haftung des Erwerbers für höchstpersönliche Rechtsverhältnisse des Veräußerers. Rechtsverhältnisse von Unternehmen sind regelmäßig nicht höchstpersönlicher Natur, dies gilt auch für Verbindlichkeiten aus der Begebung von Ergänzungskapital.

S. 412 - 413, Rechtsprechung

Zur Beendigung der Privatstiftung

Die Löschung der Privatstiftung im FB darf erst vorgenommen werden, wenn die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt (§ 160 Abs 3 BAO). Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist daher ein (zusätzliches) Löschungserfordernis.

Aus § 160 Abs 3 und 4 BAO ergibt sich außerdem, dass die Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Abgabenbehörde hat.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen eingeholt werden, sondern die Privatstiftung ist, vertreten durch ihre Organe, nämlich den Stiftungsvorstand, verpflichtet, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

Die Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im FB. Da diese aber von der Vorlage einer steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängt, sind die Eintragung der Beendigung der Abwicklung und die Löschung der Stiftung als Einheit anzusehen.

S. 413 - 418, Rechtsprechung

Zum Umfang der Entscheidungsveröffentlichung nach § 37 KartG

1. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist es Zweck des neu gefassten § 37 KartG, Schadenersatzklagen von Privaten infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern. Dies liefe aber weitgehend leer, falls eine entsprechende Information der Öffentlichkeit über derart bindende E nicht in ausreichendem Maße erfolgte. Die Rechtslage erfordert es, den zugrundeliegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung der beteiligten Unternehmen iS einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig. Bedingung einer Veröffentlichung, insbes des Namens der Beteiligten, ist im Lichte des Art 6 MRK allerdings, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die jeweiligen Vorwürfe zu verteidigen.

2. Hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung hat sich der österreichische Gesetzgeber die europarechtlichen Bestimmungen explizit zum Vorbild genommen. Nach diesen ist auch eine Volltextveröffentlichung - soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben - durchaus zulässig und wird nur im Hinblick auf den Aufwand der Übersetzung in sämtlichen Sprachen der EU und die damit einhergehende Verzögerung der Veröffentlichung in dieser Form nicht mehr wahrgenommen, aus Gründen also, die innerstaatlich nicht zum Tragen kommen.

S. 413 - 413, Rechtsprechung

Zur Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft

Eine gelöschte Gesellschaft kann nicht fortgesetzt werden, auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation. Bei einer nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöschten Kapitalgesellschaft besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gemäß § 40 Abs 4 FBG durchzuführen.

S. 418 - 420, Rechtsprechung

Zur Aufhebung eines Schiedsspruches wegen Verstoßes gegen EU-Kartellrecht als Bestandteil des österr ordre public

Die zu den Grundlagen der Regelungen über den gemeinsamen Markt und zu dessen tragenden Grundsätzen gehörenden unionsrechtlichen Bestimmungen der Art 101 und 102 AEUV sind Teil des ordre public der MS.

Die Prüfung, ob eine Ordre-public-Widrigkeit vorliegt, darf nicht zu einer (Gesamt-)Überprüfung des Schiedsspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht führen (Unzulässigkeit einer révision au fond). Nur dann, wenn es mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung kommt, berechtigt dies zur Anfechtung des Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO. Maßgebend ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung.

Ohne weiteres nichtig sind nur diejenigen Teile einer Vereinbarung, die unter das Verbot des Art 101 Abs 1 AEUV fallen. Die gesamte Vereinbarung ist es nur dann, wenn sich diese Teile nicht von den anderen Teilen der Vereinbarung (sinnvoll) trennen lassen. Demnach erstreckt sich die Nichtigkeit gemäß Art 101 Abs 2 AEUV auf alle mit Art 101 Abs 1 AEUV unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen.

Zur Frage der Untrennbarkeit einer Mindestabnahme- und einer Mengenreduktionsklausel.

S. 420 - 421, Rechtsprechung

Zur Besetzung des Rechtsmittelsenates in UWG-Verfahren

Hat beim Gerichtshof erster Instanz ein Berufsrichtersenat entschieden, so hat dieser Gerichtshof das Urteil nicht „in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen“ gefällt. Daher hat auch über Berufungen gegen dieses Urteil nach § 8 Abs 1 JN zwingend ein Berufsrichtersenat zu entscheiden. Dies gilt in gleicher Weise bei Rekursen in Sicherungsverfahren nach § 387 Abs 3 EO.

S. 421 - 423, Rechtsprechung

Parteirechte der Speicherunternehmen im GWG 2011

Wenn der Gesetzgeber über eine in § 159 Abs 2 Z 11 GWG 2011 auch verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Umsetzungsverpflichtung aus den durch die Regulierungsbehörde im Verfahren nach § 22 GWG 2011 im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager festgelegten Projekten der langfristigen Planung Folgen für die vom Speicherunternehmen betriebenen Anlagen ableitet, dann muss er dem Speicherunternehmen unter rechtsstaatlichen wie Sachlichkeitsgesichtspunkten die Möglichkeit eröffnen, die Gesetzmäßigkeit dieser langfristigen Planung und der damit verbundenen Festlegung der das Speicherunternehmen treffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zum Gegenstand letztlich gerichtlicher Kontrolle machen zu können.

S. 421 - 421, Rechtsprechung

Eine (auch weit zurückliegende) Entscheidung kann für das Vorliegen einer gesicherten Rsp ausreichen

Eine E, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde und zu der gegenteilige E nicht vorliegen, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus (RIS-Justiz RS0103384). Ob die oberstgerichtliche Judikatur älteren oder jüngeren Datums ist, spielt jedenfalls dann keine Rolle, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die maßgeblichen rechtlichen Beurteilungskriterien nicht geändert haben und auch nicht etwa im Schrifttum inzwischen beachtliche Kritik geäußert wurde (vgl RIS-Justiz RS0103384 [T2]).

S. 423 - 424, Rechtsprechung

Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols

Spielerschutz und Suchtprävention stellen jeweils Ziele dar, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Im Ermittlungsverfahren ist einerseits zutage getreten, dass den Konzessionären jeweils zweckentsprechende, dem Spielerschutz und der Suchtpräventionen dienende Maßnahmen bescheidmäßig vorgeschrieben wurden und dass beim BMF eine Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet wurde, die mit anderen Spielerschutzinstitutionen kooperiert. Andererseits ließ sich aber der diesen Spielerschutzmaßnahmen zu Grunde liegende Ausgangspunkt, nämlich ein Quantum von insgesamt 64.000 (verhaltensauffällig bzw pathologisch) glücksspielsüchtigen Personen in Österreich, nicht verifizieren. Hinsichtlich der Kriminalitätsbekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung wurde deutlich, dass das illegale Glücksspiel in Österreich weder vor den mit BGBl I 73/2010 begonnenen Modifikationen des GSpG noch seither ein Kriminalitätsproblem der Art bildeten, dass daraus eine zwingende Notwendigkeit resultierte, vorrangig einen Schutz der Glücksspieler vor Betrug und anderen Straftaten zu gewährleisten. Der Einschätzung des Landesverwaltungsgerichts, dass die Geschäftspolitik der Inhaber bundesrechtlicher Konzessionen, im Besonderen deren Werbemaßnahmen, grundsätzlich aggressiv darauf ausgerichtet sind, zum Spielen der von den beiden Hauptkonzessionären angebotenen Glücksspielarten zu animieren, geradezu notorisch ist, wurde von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.

Im anlassfallbezogenen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH wurde auch von der Bundesregierung nicht in Abrede gestellt, dass die Beibehaltung des Monopolsystems zu einer Sicherung von Staatseinnahmen in einem nicht unerheblichen Ausmaß (von ca 500 Mio Euro jährlich) führt. Gleiches lässt sich aus den Gesetzesmaterialien zur GSpG-Novelle BGBl 73/2010 ableiten. Schließlich ist auch einer Pressaussendung der beiden Monopolinhaber zu entnehmen, dass diese Konzessionäre zu den „Top-5-Steuerzahlern“ in Österreich gehören. All dies führt zu der Schlussfolgerung, dass allein dem Bund aus dem Glücksspielmonopol jährlich Einnahmen in einer Höhe von mehr als einer halben Milliarde Euro erwachsen. Dazu kommt, dass der Staat das Glücksspielangebot vollständig auslagern („privatisieren“) konnte, wobei die Konzessionäre nicht nur eine hohe Abgabenquote trifft, sondern diese auch die bereits mit der Konzessionserteilung verbunden exorbitant hohen Gebühren zu tragen sowie in der Folge in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch aus eigenem die gesetzlichen Spielerschutz- und Suchtpräventionsmaßnahmen zu finanzieren haben. Stellt man dem die Tatsache gegenüber, dass sowohl Spielerschutz und Suchtprävention als auch Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung auf Grund der jeweils geringen Anzahl von Anlassfällen keine vordringlichen Staatsaufgaben verkörpern, so ergibt sich daraus insgesamt, dass die Besorgung dieser Agenden vornehmlich bloß zu dem Zweck erfolgt, um einen Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung des GSpG zu bilden, während der Primärzweck dieser Konzeption darin besteht, eine stabile Quote von 0,4% der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes sicherzustellen;

Zur effektiven Hintanhaltung von Beeinträchtigungen des Glücksspielmonopols sind in den §§ 50 ff GSpG umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vorgesehen. Diese begegnen – wie dem Urteil des EuGH vom 30. April 2014, C 390/12, RN 57 ff, zu entnehmen ist – jedenfalls gravierenden Bedenken im Hinblick auf die Garantien der Art 15 bis 17 EGRC (Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum), aber auch in Bezug auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 EGRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Art 8 EGRC).

Um den Anforderungen des Art 56 AEUV zu entsprechen, müsste insgesamt besehen mindestens einer der in der Judikatur des EuGH anerkannten, einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses (Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung oÄ) jene Ziele, die in ungerechtfertigter Weise mit den Eingriffsbefugnissen einhergehen, tatsächlich und eindeutig überwiegen. Angesichts dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich allerdings, dass das in den §§ 3 ff GSpG normierte System des Glücksspielmonopols deshalb in Art 56 AEUV keine Deckung findet und somit dem Unionsrecht widerspricht, weil dieses einerseits tatsächlich nicht auf einem durch die Rspr des EuGH anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses – wie etwa dem Verbraucherschutz oder der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminalitäts-, insbesondere Betrugsprävention – basiert, sondern de facto primär der Sicherung einer verlässlich kalkulierbaren Quote an Staatseinnahmen (in Höhe von 0,4% der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes) dient sowie andererseits – und unabhängig davon – auch die konkrete Ausgestaltung des Monopolsystems (Privatisierung durch Übertragung der zwar sowohl strengen Antrittsvoraussetzungen als auch einer rigiden staatlichen Kontrolle unterliegenden Ausübungsbefugnisse nicht auf eine unbeschränkte, sondern – im Sinne einer Bedarfsprüfung – auf eine bloß limitierte Anzahl von Konzessionären) und die den staatlichen Behörden zur Abwehr von Beeinträchtigungen dieses Monopols gesetzlich übertragenen Eingriffsbefugnisse (Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsrechte; vorläufige und/oder endgültige Beschlagnahme; Verwaltungsstrafe; Einziehung, Betriebsschließung) insbesondere mangels generell fehlender Notwendigkeit einer vorhergehenden richterlichen Ermächtigung jeweils unverhältnismäßig sind.

Widerspricht eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so hat diese nach ständiger Rspr des EuGH faktisch unangewendet zu bleiben. Dieser Grundsatz ist von jedem staatlichen Organ auf jeder Ebene des Verfahrens zu beachten. Konkret bedeutet dies insbesondere, „dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist“ (EuGH 30. 4. 2014, C 390/12, RN 64, mwN). Daraus resultiert für den vorliegenden Fall, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG ausgeschlossen ist, weil sich diese Strafnorm rechtssystematisch als eine auf der Glücksspielmonopolregelung des GSpG fußende und mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Bestimmung darstellt.

S. 424 - 424, Rechtsprechung

Unzulässigkeit einer Revision gegen Rechtspflegerentscheidungen

Die im B-VG getroffenen Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass von einem nichtrichterlichen Bediensteten des Verwaltungsgerichtes iS des Art 135a B-VG bzw Rechtspfleger iS des VwGVG getroffene Entscheidungen beim VwGH mit Revision bekämpft werden können. Aus den Art 134 und 135 B-VG ergibt sich in eindeutiger Weise, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes (Präsident, Vizepräsident, sonstige Mitglieder) ausschließlich die als solche ernannten Richter sind. Auch ist gem Art 87 Abs 1 B-VG ein wesentliches Merkmal für die Stellung des Richters dessen Unabhängigkeit in Ausübung seines richterlichen Amtes.

Nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers ist nur gegen ein von einem Richter des Verwaltungsgerichtes erlassenes Erkenntnis (Beschluss) der Rechtszug an den VwGH eröffnet. Bei dem in Art 135a B-VG angeführten nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes, der gem Art 135a Abs 3 B-VG gegenüber dem jeweils zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes weisungsgebunden ist, handelt es sich schon im Hinblick auf die genannte Weisungsabhängigkeit um keinen Richter bzw um kein Mitglied des Verwaltungsgerichtes iS des B-VG und insbes auch um kein „Tribunal“ iS des Art 6 EMRK.

§ 54 VwGVG kann somit bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden kann.