Die „einvernehmliche Verfahrensbeendigung“ in Kartellverfahren durch „Settlements“ – im Ergebnis ein „Vergleich“ zwischen dem Kartellanten und der Wettbewerbsbehörde – hat sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene in den vergangenen Jahren deutlich an Bedeutung gewonnen. Sie ist der effizienten Durchführung komplexer Kartellverfahren geschuldet und erweitert den Handlungsrahmen der zuständigen Wettbewerbsbehörden bei geringer Ressourcenausstattung. Diese Settlements stehen jedoch im Spannungsverhältnis von Verfahrensökonomie und Transparenzerfordernis, was gerade auf nationaler Ebene – mangels konkreter Rechtsgrundlage – heikle Fragen aufwirft.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 421 - 433, Aufsatz
Das kartellrechtliche Settlement zwischen Transparenz und Verfahrensökonomie
S. 434 - 444, Aufsatz
Gibt es eine „Nachhaftung“ der Gesellschafter einer vollbeendeten GmbH?
Die Vollbeendigung einer Gesellschaft hat zur Folge, dass es für den Gläubiger unmöglich ist auf das Gesellschaftsvermögen zu greifen. Es stellt sich daher die Frage, ob dann allenfalls die Gesellschafter mit dem erhaltenen Liquidationserlös haften. Dieser Beitrag soll – auch unter Berücksichtigung der Normen des ABGB und des UGB – einen Lösungsvorschlag unterbreiten.
Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten MS gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rsp des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
S. 452 - 455, Rechtsprechung
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen: Internationale Zuständigkeit für Verletzung
1. Der in Art 93 Abs 5 der VO (EG) Nr 40/94 enthaltene Begriff des MS, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem MS, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen MS weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die E über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem MS, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.
Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen:
2. Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens – beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des MS, dem das angerufene Gericht angehört – aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses MS nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursächlich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem MS verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die E über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen MS ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.
Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die VO (EWG) Nr 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden MS in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem MS wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses MS erworben haben.
Unter „kollektivvertraglichem Entgelt“ des Beschäftigerbetriebes iSd § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG ist nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Auf überkollektivvertragliche Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb besteht kein Anspruch. Das gilt auch für die periodischen Ist-Lohn-Erhöhungen durch den Beschäftiger-Kollektivvertrag. Diese Rechtslage steht auch im Einklang mit der Leiharbeits-RL 2008/104/EG.
Auch bei unabdingbaren Ansprüchen von Arbeitnehmern ist eine Vereinbarung über die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist zulässig. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verfallsfrist für die Kündigungsentschädigung bei einer unberechtigten Entlassung ist dagegen nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger wäre.
Das trifft für eine einzelvertragliche Klausel nicht zu, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach deren Auftreten schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen sind und bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzlichen Verfalls- und Verjährungsfristen gewahrt bleiben.
Grundsätzlich richtet sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers auf einen Bruttobetrag. Es steht den Parteien allerdings frei, zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Vergütung netto schuldet. Dabei ist zwischen einer originären (echten) und einer abgeleiteten (unechten) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden. Nur bei einer echten Nettolohnvereinbarung richtet sich der Entgeltanspruch auf den Nettolohn. Das Steuer- und Abgabenrisiko trägt dabei der Arbeitgeber. Die Abfertigung ist in diesem Fall nach dem Nettobetrag zu berechnen.
Die Beweislast für das Vorliegen einer echten Nettolohnvereinbarung trifft den Arbeitnehmer. Im Zweifel ist nur eine abgeleitete (unechte) Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Ohne entsprechendes Vorbringen, aus dem sich der Abschluss einer echten Nettolohnvereinbarung ergibt, darf das Gericht eine derartige Vereinbarung nicht annehmen.
Die Befugnis der Gesellschafter zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 35 Abs 1 Z 5 GmbHG) ist eine Obliegenheit, nicht aber eine Verpflichtung der Gesellschafter, auch nicht gegenüber gesellschaftsfremden Dritten. Der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer kann daher keinen Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebener Kontrolle durch die Gesellschafter erheben.
Die Entlastung eines Geschäftsführers wirkt im Zweifel nur für seine Person. Ob diese Beschränkung beabsichtigt ist, ist eine – nach dem Geschäftszweck – zu lösende Auslegungsfrage.
Die Gesellschafter können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses verlassen, den die Geschäftsführer aufgestellt haben. Das gilt umso mehr, wenn bei Aufstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen wird oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Abschlussprüfer geprüft wird.
Die Anmeldung der Verschmelzung darf nicht vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags vorgenommen werden.
Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegen.
Für die Wahrung der Frist ist keine vollständige Anmeldung erforderlich, sofern die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden können.
Das Fehlen des Verschmelzungsvertrages zählt zu den Mängeln, die eine Verbesserung ausschließen und zur Abweisung des Eintragungsantrags führen.
Das Erfordernis einer „notariellen Beurkundung“ des Verschmelzungsvertrags in § 222 AktG ist als Notariatsaktspflicht zu verstehen.
Die Errichtung eines Notariatsaktes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrags. Diese Form unterscheidet daher Vertrag und Entwurf.
Die in eine Firma aufgenommene Top-level-Domain „.at“ trägt als bloßer Hinweis auf den überwiegenden räumlichen Tätigkeitsbereich des damit bezeichneten Unternehmens nichts zur originären Unterscheidungskraft des strittigen Firmenschlagworts bei.
Ein Kennzeichnungsgrad von deutlich unter 10 Prozent wäre bei einem beschreibenden Zeichen für die Annahme von Verkehrsgeltung auch dann zu gering, wenn es nur auf das Verständnis jenes Teils der angesprochenen Kreise ankäme, die den strittigen Begriff als Gattungsbegriff kennen, und wenn die positiven Antworten ausschließlich diesem Teil zuzuordnen wären.
S. 474 - 476, Rechtsprechung
Zur Begründung eines Verdachts für Hausdurchsuchung durch Internetauftritt
Solange ein bestimmtes Verhalten als kartellrechtswidrig verfolgt werden darf, kann es auch mit allen der Ermittlungsbehörde zur Verfügung stehenden Ermittlungsmethoden erforscht werden.
Dass im Internetauftritt ein unverbindlicher Verkaufspreis (UVP) genannt werden muss, bedeutet rein sprachlich noch nicht, dass dieser angegebene Preis auch eingehalten werden muss. Allein daraus lässt sich daher der Verdacht eines Zwangs zur Einhaltung eines bestimmten Preises, der vom Hersteller vorgegeben wird, nicht ableiten.
Aus einem Internetauftritt eines Fahrradhändlers, in dem ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass aufgrund der Vertriebsbedingungen des Herstellers die Lieferung an einen bestimmten Ort nicht erfolgen kann, kann vertretbar und nachvollziehbar der Verdacht abgeleitet werden, dass die Vertriebsbedingungen des Herstellers bestimmten Händlern bestimmte geografische Bereiche zuordnen.
S. 476 - 477, Rechtsprechung
Keine Veröffentlichung von einstweiligen Verfügungen des Kartellgericht in Ediktsdatei
Eine im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung ist regelmäßig befristet und hat somit immer nur vorläufigen Bestand; die endgültige Aussage über einen Kartellrechtsverstoß erfolgt erst im Hauptverfahren. Eine Information der Öffentlichkeit über einen bloß vorläufigen Zwischenbefund ist aber entbehrlich, weil Dritte daraus noch keine Konsequenzen für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen ziehen können.
Auch abweisende Entscheidungen sind nicht nach § 37 Abs 1 KartG zu veröffentlichen.
S. 477 - 478, Rechtsprechung
Unzulässiger Rekurs gegen Beschluss des Kartellgerichts über Fristverlängerung
Die Bestimmungen der ZPO über die Fristen sind im kartellgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden.
Der Beschluss über die Fristverlängerung zur Verbesserung des Antragsvorbringens im Kartellverfahren ist als verfahrensleitender Beschluss nicht gesondert anfechtbar.
Der Ausnahmetatbestand der Spalte 1 Z 2 lit c umfasst zum einen Anlagen zur „ausschließlich stofflichen Verwertung“, zum anderen Anlagen zur „mechanischen Sortierung“.
Der Gesetzgeber hat den unscharfen und nicht klar umschriebenen Begriff der „mechanischen Sortierung“ dazu verwendet, eine Ausnahme eines die UVP-Pflicht klar definierenden Tatbestands (des Anh 1 Z 2 lit c UVP-G 2000) zu umschreiben. Nach stRsp sind Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen. Dieses enge Verständnis des Ausnahmetatbestandes gebietet aber eine Reduktion auf den „Kernbegriff“ der Sortierung mit mechanischen Mitteln. Unter Sortierung ist demnach das Ordnen nach Arten und Wertgruppen, eine Gemengetrennung nach rein physikalischen Stoffeigenschaften, ohne dass es zu einer Änderung der Stoffe selbst kommt, zu verstehen. Anlagen, in denen eine Trennung in die Bestandteile des Abfalls erfolgt, wobei die Bestandteile (Stoffe) sowie die jeweiligen Stoffarten unverändert bleiben, sind daher Anlagen zur mechanischen Sortierung. Die der Sortierung vorgelagerten Schritte, wie der Vorgang der Zerkleinerung durch einen Shredder, sind vom Kernbegriff der Sortierung nicht umfasst.
Wenn sich aus einem Antrag ein Informationsbegehren ableiten lässt, das unabhängig von einer Umweltrelevanz steht, dann kann davon ausgegangen werden, dass sich der Antrag nicht auf auskunftspflichtige Umweltinformationen bezieht (vgl VwGH 2. 6. 1999, 99/04/0042). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Änderung eines Flächenwidmungsplanes, und in diesem Verfahren sind die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen. Schon auf europarechtlichen Grundlagen ist der Begriff der Auskunftspflicht unterliegenden Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen (vgl VwGH 29. 5. 2008, 2006/07/0083, und 24. 10. 2013, 2013/07/0081).
Für den Zugang zu Umweltinformationen gem § 15 Abs 1 UG bedarf es keines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses. Gem § 16 Abs 4 UG ist es auch möglich, die Auskunft anders als begehrt zu gewähren, sodass der Umstand der beantragten Einsichtnahme allein die Verweigerung der Information keinesfalls rechtfertigen kann.
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