Assoziierungsabkommen EWG-Türkei: Zur Zulässigkeit des Nachweises sprachlicher Grundkenntnisse einreisender Familienangehöriger
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Rechtsprechung, 1846 Wörter
- Seiten 455 -457
- https://doi.org/10.33196/wbl201408045501
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Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die VO (EWG) Nr 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden MS in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem MS wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses MS erworben haben.
- EuGH, 10.07.2014, Rs C-138/13, (Naime Dogan/Bundesrepublik Deutschland; Verwaltungsgericht Berlin [Deutschland])
- WBl-Slg 2014/152
- Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet wurde:
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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