Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen: Internationale Zuständigkeit für Verletzung
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Rechtsprechung, 3057 Wörter
- Seiten 452 -455
- https://doi.org/10.33196/wbl201408045201
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1. Der in Art 93 Abs 5 der VO (EG) Nr 40/94 enthaltene Begriff des MS, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem MS, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen MS weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die E über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem MS, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.
Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen:
2. Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens – beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des MS, dem das angerufene Gericht angehört – aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses MS nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursächlich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem MS verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die E über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen MS ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.
- Art 93 Abs 5 der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke:
- EuGH, 05.06.2014, Rs C-360/12, (Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH/First Note Perfumes NV; BGH [Deutschland])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/151
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