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Zur Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung bei einer Firma

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Die in eine Firma aufgenommene Top-level-Domain „.at“ trägt als bloßer Hinweis auf den überwiegenden räumlichen Tätigkeitsbereich des damit bezeichneten Unternehmens nichts zur originären Unterscheidungskraft des strittigen Firmenschlagworts bei.

Ein Kennzeichnungsgrad von deutlich unter 10 Prozent wäre bei einem beschreibenden Zeichen für die Annahme von Verkehrsgeltung auch dann zu gering, wenn es nur auf das Verständnis jenes Teils der angesprochenen Kreise ankäme, die den strittigen Begriff als Gattungsbegriff kennen, und wenn die positiven Antworten ausschließlich diesem Teil zuzuordnen wären.

  • § 18 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 17.12.2013, 4 Ob 69/13w
  • HG Wien, 03.09.2012, 10 Cg 174/09g
  • OLG Wien, 28.02.2013, 1 R 247/12v
  • WBl-Slg 2014/162

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