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Zur Kontrollbefugnis der GmbH-Gesellschafter

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Die Befugnis der Gesellschafter zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 35 Abs 1 Z 5 GmbHG) ist eine Obliegenheit, nicht aber eine Verpflichtung der Gesellschafter, auch nicht gegenüber gesellschaftsfremden Dritten. Der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer kann daher keinen Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebener Kontrolle durch die Gesellschafter erheben.

Die Entlastung eines Geschäftsführers wirkt im Zweifel nur für seine Person. Ob diese Beschränkung beabsichtigt ist, ist eine – nach dem Geschäftszweck – zu lösende Auslegungsfrage.

Die Gesellschafter können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses verlassen, den die Geschäftsführer aufgestellt haben. Das gilt umso mehr, wenn bei Aufstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen wird oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Abschlussprüfer geprüft wird.

  • § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG
  • OLG Linz, 25.07.2013, 3 R 116/13v
  • § 25 GmbHG
  • OGH, 20.02.2014, 6 Ob 183/13z
  • WBl-Slg 2014/160
  • LG Salzburg, 06.05.2013, 9 Cg 60/11s
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG

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