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Echte und unechte Nettolohnvereinbarung

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Grundsätzlich richtet sich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers auf einen Bruttobetrag. Es steht den Parteien allerdings frei, zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Vergütung netto schuldet. Dabei ist zwischen einer originären (echten) und einer abgeleiteten (unechten) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden. Nur bei einer echten Nettolohnvereinbarung richtet sich der Entgeltanspruch auf den Nettolohn. Das Steuer- und Abgabenrisiko trägt dabei der Arbeitgeber. Die Abfertigung ist in diesem Fall nach dem Nettobetrag zu berechnen.

Die Beweislast für das Vorliegen einer echten Nettolohnvereinbarung trifft den Arbeitnehmer. Im Zweifel ist nur eine abgeleitete (unechte) Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Ohne entsprechendes Vorbringen, aus dem sich der Abschluss einer echten Nettolohnvereinbarung ergibt, darf das Gericht eine derartige Vereinbarung nicht annehmen.

  • ASG Wien, 18.01.2013, 6 Cga 127/11f-22
  • § 1152 ABGB
  • OGH, 28.04.2014, 8 ObA 25/14f
  • OLG Wien, 30.01.2014, 10 Ra 93/13i-27
  • § 23 Abs 1 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 6 Abs 1 AngG
  • WBl-Slg 2014/159

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