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Unwirksame Verfallsklausel

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Auch bei unabdingbaren Ansprüchen von Arbeitnehmern ist eine Vereinbarung über die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist zulässig. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verfallsfrist für die Kündigungsentschädigung bei einer unberechtigten Entlassung ist dagegen nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger wäre.

Das trifft für eine einzelvertragliche Klausel nicht zu, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach deren Auftreten schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen sind und bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzlichen Verfalls- und Verjährungsfristen gewahrt bleiben.

  • § 40 AngG
  • OGH, 24.03.2014, 8 ObA 54/13v
  • § 1486 Z 5 ABGB
  • LG Graz, 21.02.2013, 8 Cga 29/12z-35
  • OLG Graz, 11.07.2013, 6 Ra 41/13s-41
  • WBl-Slg 2014/158
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 34 AngG
  • § 1162d ABGB

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