- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Rechtsprechung, 1078 Wörter
- Seiten 479 -480
- https://doi.org/10.33196/wbl201408047901
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Wenn sich aus einem Antrag ein Informationsbegehren ableiten lässt, das unabhängig von einer Umweltrelevanz steht, dann kann davon ausgegangen werden, dass sich der Antrag nicht auf auskunftspflichtige Umweltinformationen bezieht (vgl VwGH 2. 6. 1999, 99/04/0042). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Änderung eines Flächenwidmungsplanes, und in diesem Verfahren sind die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen. Schon auf europarechtlichen Grundlagen ist der Begriff der Auskunftspflicht unterliegenden Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen (vgl VwGH 29. 5. 2008, 2006/07/0083, und 24. 10. 2013, 2013/07/0081).
Für den Zugang zu Umweltinformationen gem § 15 Abs 1 UG bedarf es keines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses. Gem § 16 Abs 4 UG ist es auch möglich, die Auskunft anders als begehrt zu gewähren, sodass der Umstand der beantragten Einsichtnahme allein die Verweigerung der Information keinesfalls rechtfertigen kann.
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 16 OÖ UG
- § 17 OÖ UG
- § 13 OÖ UG
- VwGH, 08.04.2014, 2012/05/0061
- WBl-Slg 2014/167
- § 15 OÖ UG
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